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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 101. Das stehende Heer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

88 $ 101. Das stehende Heer. 
des Gesetzes von 1912—13 vor dem 31. März 1916 nicht verlängert wird, 
siehe unten. 
Hiernach gelten folgende Rechtsregeln: 
1. Nur die Gesamtstärke des ganzen Heeres steht fest und dem- 
gemäß die anteilsmäßige Stärke der einzelnen Kontingente'). Dagegen 
ist die Verteilung dieser Gesamtmasse auf die einzelnen Formationen 
gesetzlich nicht normiert. Nicht einmal das Verhältnis der Waffen- 
gattungen zueinander ist bestimmt?) und noch viel weniger besteht 
eine gesetzliche Nötigung, daß die einzelnen gleichnamigen Kadres gleich 
stark sein müssen *). In der gesetzlichen Ziffer sind auch die »be- 
sonderen Formationen« mit inbegriffen; dagegen treten zu ihr hinzu die 
Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere und sämtliche Militärbeamte 
aller Kategorien, sowie seit dem Gesetz vom 3. August 1893 die Unter- 
offiziere aller Grade. Die Zahl dieser Stellen unterliegt der Feststellung 
durch den Reichshaushaltsetat *®). 
2. Die gesetzliche Ziffer der Friedenspräsenzstärke hat nicht die 
Bedeutung, daß das deutsche Heer in dieser Stärke wirklich präsent 
gehalten werden müsse; sondern sie bezeichnete früher das Maxi- 
m um, seit dem Gesetz vom 3. August 1893 die Jahres-Durchschnitts- 
stärke des deutschen Heeres’), sie kann daher zeitweilig überschritten 
werden, soweit dies durch Rekrutenvakanz, Entlassungen, Beurlau- 
bungen ausgeglichen wird ®)., Daraus ergibt sich zugleich, daß der 
Effektivbestand des deutschen Heeres zeitweilig auch niedriger sein kann 
1) Die auf die einzelnen Kontingente entfallenden Anteile sind in den neueren 
Gesetzen über die Erhöhung der Friedenspräsenzstärke angegeben; nach dem Ge- 
setz vom 3. Juli 1913 entfallen auf Preußen und die von ihm verwalteten Kontingente 
513068, Bayern 73370, Sachsen 49472, Württemberg 25526 Mann. 
2) Nach den Gesetzen vom 15. April 1905 8 3 und vom 27. März 1911 $ 3 unter- 
liegt die Verteilung der Erhöhung auf die einzelnen Waffengattungen in den einzelnen 
Rechnungsjahren der Feststellung durch den Reichshaushaltsetat. 
3) Es ist dies auch tatsächlich nicht der Fall; einzelne Regimenter, namentlich 
die Garde-Infanterieregimenter, haben eine höhere Etatsstärke als die anderen, und 
auch sonst kommen Abweichungen vor, die teils durch die Militärkonventionen, teils 
durch lokale Verhältnisse oder militärisch-politische Rücksichten, z. B. in den Grenz- 
ländern, begründet sind. 
4) Reichsgesetz vom 15. April 1905 8 3, vom 27. März 1911 8 3. In offenen 
Unteroffizierstellen dürfen daher Gemeine nicht verpflegt werden. Andererseits gehen 
Oekonomiehandwerker, für welche durch Zivilhandwerker Ersatz geschaffen ist, von 
der Friedenspräsenzstärke ab. Gesetz von 1905 $ 1, Abs. 2 a. E.; Gesetz von 1911, 
& 1, Abs. 6. 
5) Ebenso erklären die Gesetze vom 15. April 1905 und vom 27. März 1911 aus- 
drücklich die Friedenspräsenzstärke als die Jahresdurchschnittsstärke. 
6) Hiervon unabhängig ist das Recht des Kaisers zur Anordnung von Verstär- 
kungen der Armee aus Anlaß besonderer Verhältnisse, z. B. zum Zweck einer 
Grenzsperre oder der Aufstellung eines Observationskorps oder dergleichen. Dieses 
Recht ergibt sich aus $ 6, Abs. 5 des Wehrgesetzes vom 9. November 1867. Vgl. 
Seydel in Hirths Annalen 1875, S. 1417; Preuß S. 91; v. Savigny S. 245. 
Anderer Ansicht Brockhaus S. 45 fg.
	        

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