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Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_zweiter_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
371 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Verfassung und Geschäftsführung. §§ 231-273
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Dritter Abschnitt.
  • Aktiengesellschaft. Vorbemerkungen.
  • Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§ 178-209
  • Zweiter Titel. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. §§ 210-230
  • Dritter Titel. Verfassung und Geschäftsführung. §§ 231-273
  • Vierter Titel. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. §§ 274-291
  • Fünfter Titel. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. §§ 292-311
  • Sechster Titel. Strafvorschriften. §§ 312-319
  • Vierter Abschnitt.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Sachregister.

Full text

§5 235 (Nr. 4—8), § 236. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 113 
gleichermaßen, wenn der Vorstand sich innerhalb seiner Vertretungsmacht hält 
(Nr. 2 zu § 126). 
5. Beispiele unwirksamer Beschränkungen sind in Abs. 2 angeführt. Unwirksam 
ist nach dem Sinne der Vorschrift namentlich die Beschränkung auf die Vertretung 
einer Zweigniederlassung. Der Entwurf zweiter Lesung des alten H. G.B. 
zeigte dies durch Einschaltung der Worte „uf einen gewißen Geschäftszweig“ 
besonders an. Die Worte wurden zwar in der dritten Lesung entsprechend einem 
BzaG die offene Handelsgesellschaft gefaßten Beschluß gestrichen, weil nicht ausge- 
chlossen sein sollte, daß der geschäftsführende Sozius bei Vorhandensein mehrerer 
besonders firmierenden Ftablhsemeertss derselben auf die Zeichnung einer der Firmen 
beschränkt werde (Prot. S. 4528). Für die Aktiengesellschaft ist dies aber unanwend- 
bar; sie hat nur eine Firma und wer den Vorstand darstellt, ist zur Vertretung 
der diese Firma tragenden Gesellschaft schlechthin berufen. Eine den §§ 50 Absf. 8, 
126 Abs. 3 entsprechende Sondervorschrift fehlt. Die Bezeichnung „Vorstand der 
Zweigniederlassung“ ist kein rechtlicher Begriff; nur nach den allgemeinen Grundsätzen 
über Prokura und Handlungsvollmacht läßt sich bestimmen, inwieweit die ihn bildenden 
Personen die Aktiengesellschaft verpflichten (Kammerg. in Johow XII S. 34, 
O. L. G. Hamburg in Entsch. F. G. 1 S. 67ff.; Behrend S. 843f.; anders unzu- 
treffend bei Vertretung durch Vorstandsmitglieder und Prokurisen Makower- 
Anm. IIIb). Gegen Dritte wirkungslos ist auch die Bestimmung, daß im Fall der 
Einzelvertretung für gewisse Geschäfte eine Gesamtvertretung stattfinden 
oder daß bei der, einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern zugestandenen Gesamt- 
vertretung für gewisse Geschäfte eine größere Anzahl von Mitgliedern mitwirken 
soll; hierin liegt eine nicht anerkannte Einschränkung des Umfangs der dem Einzel- 
mitglied oder der geringeren Anzahl von Mitgliedern eingeräumten Vertretungs- 
befugnis. Ist der Vorstand nur für eine gewisse Zeit bestellt, so liegt in der Eintragung 
dieser Zeit ein Verstoß gegen Abs. 2 (vgl. Staub-Pinner Anm. 13). 
6. Beschränkungen der Haudlungsfähigkeit der Gesellschaft begrenzen auch die 
Vertretungsmacht des Vorstands. Kann also die Gesellschaft wegen des Gegenstands 
ihres Unternehmens zufolge reichs- oder landesgesetzlicher Bestimmung ein Rechts- 
geschäft nicht ohne Genehmigung einer Staatsbehörde vornehmen, (val. Nr. 1 zu 
§ 210) so kann der Vorstand dies ebensowenig (Staub-Pinner Anm. 11). Eben- 
  
Nr. 5. 
Nr. 6. 
sowenig kann der Vorstand Rechtsgeschäfte namens der Aktiengesellschaft eingehen, 
die dem jus cogens widerstreiten, z. B. einem Aktionär die Einlage zurückzahlen 
oder eer e ihm Zinsen auf die Aktie garantieren u. dgl. (5 213). Vgl. z. B. 
R.G. in L.Z. 1909, 857 (für G. m. b. H.). 
7. Die Legitimation des Vorstandes wird vor allem durch ein Zeugnis des 
Registergerichts erbracht. Vgl. G. B.O. §F 33 und dazu Kammerg. in Johow-Ring 
XX A 69, XXIV A 96, oben § 9 Nr. 3. 
8. Das ältere Recht stimmte überein. 
g 236. 
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung der Gesell- 
schaft weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige 
der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, auch 
nicht an einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesell— 
schafter Teil nehmen. Die Einwilligung wird durch dasjenige Organ der 
Gesellschaft erteilt, welchem die Bestellung des Vorstandes obliegt. 
Verletzt ein Vorstandsmitglied die ihm nach Abs. 1 obliegende Ver- 
pflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt 
dessen von dem Mitgliede verlangen, daß es die für eigene Rechnung ge- 
machten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten 
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. UI. 2. Aufl. 8 
Nr. 7. 
Nr. 8.
	        

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