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Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_zweiter_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
371 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. §§ 274-291
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Dritter Abschnitt.
  • Aktiengesellschaft. Vorbemerkungen.
  • Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§ 178-209
  • Zweiter Titel. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. §§ 210-230
  • Dritter Titel. Verfassung und Geschäftsführung. §§ 231-273
  • Vierter Titel. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. §§ 274-291
  • Fünfter Titel. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. §§ 292-311
  • Sechster Titel. Strafvorschriften. §§ 312-319
  • Vierter Abschnitt.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Sachregister.

Full text

8 280 (Nr. 2 -4), 5 281 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 211 
der ungabe unterliegt seiner Prüfung nicht (Makower Anm. III). WMissentlich 
falsche Angabe macht strafbar (5 313 Abs. 1 Z. 3). In der Anmeldung bei dem 
Gericht einer Zweigniederlassung ist die Versicherung nicht abzugeben (§ 286). 
3. Eintragung. In das Handelsregister des Sitzes und jeder Zweignieder- 
lassung ist gemäß § 277 Abs. 2 Satz 1 einzutragen, daß nac dem zu bezeichnenden 
Beschlusse der Generalversammlung die Echöhur um den betreffenden Betrag erfolgen 
solle (Preuß. J.M. V. vom 7. November 1899, J. M. Bl. S. 313, Formular Anl. 6), 
da es sich wenigstens um die Vorbereitung einer Abänderung der im 5 198 bezeich- 
neten Angabe üÜber die Höhe des Grundkapitals handelt. Die Eintragung wird 
Wfolge §5 277 Abs. 2 Satz 2 mit §§ 199 Abs. 1, 201 Abs. 4 bekannt gemacht. Dem 
Sinne des Gesetzes nach ist der Beschluß nicht ohne Eintragung in das Register 
Nr. 3. 
des Sitzes wirksam (5 277 Abs. 3). Doch läßt das Gesetz in nicht folgerichtiger 
Weise eine Ver indung der Anmeldung und Eintragun des Erhöhungsbeschlusses 
und der erfolgten Erhöhung zu (5§5 285), und damit die Ausführung des Erhöhungs- 
beschlusses auch • Eintragung. Der §. 277 Abs. 3 gilt danach eigentlich nur für 
den Krhöhunzebe chluß und die erfolgte Erhöhung zusammen. egen der Ver- 
öffentlichung bei Sacheinlagen s. Wehrs in Holdheim X S. 166f. 
4. Die dem Gebiete der Registerführung angehörenden Vorschriften gelten 
vom 1. Januar 1900 ab schlechthin. 
8 281. 
Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht mittelst Zeichnungsscheins. 
Der Zeichnungsschein soll doppelt ausgestellt werden; er hat außer den 
im § 189 Abs. 2 bezeichneten Angaben zu enthalten: 
1. den Tag, an welchem der Beschluß über die Erhöhung des Grund- 
kapitals gefaßt ist; 
2. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktien stattfindet, und 
den Betrag der festgesetzten Einzahlungen; 
3. die im § 279 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gat- 
tungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben werden, 
den Gesamtbetrag einer jeden; 
4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, sofern 
nicht bis dahin die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in das 
Handelsregister eingetragen ist. 
Die Vorschriften des § 189 Abs. 4, 5 finden mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß an die Stelle der Eintragung der Gesellschaft 
in das Handelsregister die Eintragung der erfolgten Erhöhung des Grund- 
kapitals tritt. 
Entw. 1 5. 256, II 5 273; Denkschr. I S. 154, II S. 3215 f.; A.D. H.G.B. 
Art. 215b Abf. 1. 
1. Zeichnung. Mittelst Zeichnung der Aktie bietet der Erklärende sich der 
Summe der vorhandenen Aktionäre als neuer Gesellschafter mit der festgesetzten 
Einlage an. Das Angebot wird von dem zur Ausführung des Erhöhungsbeschlusses 
berufenen Organe mit bindender Kraft für alle Aktionäre angenommen. Mit der 
Annahme t der Vertrag; doch ist dessen Wirkung durch die Eintragung der 
Selgten Erhöhung innerhalb der aus dem Zeichnungsscheine sich ergebenden Frist 
aufschiebend bedingt. Eine alsbald auf die Aktie gemachte Leistung kommt als 
Einlage nur in Betracht, wenn diese Eintragung erfolgt. Alsdann gibt sie mangels 
abweichender Bestimmung Anspruch auf Gewinn nach Maßgabe des § 214, ins- 
besondere also von dem Zeitpunkt ab, an dem die Einlage zu leisten war (a. M. 
14“ 
Nr. 4. 
Nr. 1.
	        

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