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Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_zweiter_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
371 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Stille Gesellschaft. §§ 335-342
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Stille Gesellschaft. §§ 335-342
  • Sachregister.

Full text

Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
344 II. Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. § 342 (Nr. 1—4). 
Eu. I1 § 314, II &. 333; Denkschr. I S. 185, 186, II S. 3230; A.D. H.G.B. 
I. An und für sich kann der Komplementar dem Stillen dessen Einlage ganz 
oder zum Teil zurückgewähren, sie ihm ganz oder teilweise erlassen. Die Gläubiger 
haben gegen diese internen Vereinbarungen nur insoweit ein Anfechtungsrecht, als 
sie es nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen der KO. und des R.G. 
vom 21. Juli 1879 gegen Rechtshandlungen ihres Schuldners besitzen. Darülber 
Einaus gewährt aber § 342 ein besonderes Anfechtungsrecht, das den Vorschriften 
er K.O. parallel läuft, sie aber nicht beseitigt. Es ist öffentlichrechtlichen Charakters, 
also nicht durch Privatvereinbarungen ausschließbar (R.G.Z. XXVII S. 19, O.L.G. 
Hamburg in Z. XL S. 4829. · 
Il. Anlechtbar ist gänzliche oder teilweise Rückgewährung der ge- 
leisteten Einlage oder gänzlicher oder teilweiser Erlaß des Verlust- 
anteilen des stillen Gesellschafters seitens des Komplementars. Not- 
wendig ist: 
a) daß der anzufechtende Hergang auf einer Vereinbarung zwischen Kon- 
lementar und Stillem beruht. Beruht er auf anderen Tatsachen z. B. auf durch 
od des Komplementars eintretender Auflösung der stillen Gesellschaft, so ist § 342 
nicht anwendbar. Auch darf die Vereinbarung nicht der ursprüngliche Gesell- 
schaftsvertrag sein, denn die dem Gesetz zu Grunde liegende ratio, eine während der 
Dauer der stillen Gesellschaft vorgenommene unbillige Begünstigung des Stillen 
auf Kosten der Gludtger zu verhindern, disst auf den ursprünglichen Gesellschafts- 
vertrag nicht zu (O. L.G. Hamburg in H. G. Z. XVII S. 251, Bolze II Nr. 1101). 
Es müssen ferner beide Teile damals, als sie getroffen wurde, eine stille Gesellschaft 
bereits gebildet haben. War der Gesellschaftsvertrag anfechtbar und wird er nachträglich 
angefochten, so fällt die Rückzahlung nicht unter § 342 (R.G. in Z. XLVIII S.344). 
— Endlich muß die Vereinbarung zwischen Komplementar und Stillem erfolgt sein. 
Hat ein Dritter mit dem Stillen ein Abkommen getroffen, so ist § 342 nicht an- 
wendbar. Wäre Komplementar eine offene Handelsgesellschaft, so würde das von 
einem persönlich haftenden Gesellschafter in eigenem Namen mit dem Stillen ge- 
troffene Abkommen nicht unter # 342 fallen (R.G.. XXX S. 35). 
b) Die Vereinbarung muß in dem letzten Jahre vor Eröffnung des Konkurses 
über das Bermögen des Komplementars (also z. B. der offenen Handelsgesellschaft, 
nicht des einzelnen Gesellschafters R.G. Z. XXX S. 35) stattgefunden haben. Nur 
dann, wenn vom Tage der Konkurseröffnung zurückgezählt, die Vereinbarung in 
den Zeitraum bis zum gleichen Kalendertag des vergangenen Jahres einschließlich 
fällt, ist 5 342 Genüge geschehen. 
Pc) Die Vereinbarung muß für den Stillen gänzliche oder teilweise Zurückgewäh- 
rung der Einlage oder den gänzlichen oder teilweisen Erlaß des Anteils an dem 
entstandenen Verluste bezwecken. Unter Rückgewährung der Einlage ist natürlich nur 
die Rückgewährung der geleisteten Einlage, Kleichgu tig ob der ursprünglichen oder 
speeren. zu verstehen, eine noch nicht geleistet= Einlage kann nur erlassen werden. Eben- 
owenig fällt unter Rückgewähr die Auszahlung von Gewinnanteilen, soweit es sich 
nicht um den zur Deckung der Verluste nach § 387 uöb 2. zu verwendenden jährlichen 
Gewinn handelt. — Unter Verlustanteil ist nur der Anteil an dem zur Zeit der 
Vereinbarung entstandenen Verlust zu verstehen, nicht anfechtbar nach # 348 ist 
Erlaß des Anteils an zukünftigen Verlusten, d., h. an Verlusten aus späteren Ge- 
schäften, dies ist vielmehr eine an sich zulässige Anderung des Hesellscha tösvertrages 
(v. Hahn ss 8, 9 zu Krt. 259, Behrend § 95 Anm. 25; R.G. Z. S. 37, 38; 
a. A. Thöl §+ 112 Anm. 6) und könnte höchstens unter die allgemeinen Anfechtungs- 
vorschriften der K. O. fallen. — Welche rechtliche Form die Vereinbarung 
annimmt, ist gleichgültig. Es kann sich um Vereinbarung wirklicher Zahlung, 
der Rückgabe der inferierten Objekte, datio in solutum, Verzicht auf das gewährte 
Nutzungsrecht chandeln. Auch die Gewährung einer besonderen Sicherheit, durch 
welche dem Stillen ein Absonderungsrecht im Konkurse des Komplementars ver- 
schaft wird, gehört hierher (Bolze II Nr. 1101, R.G. S XXVII S. 18, R.O. H.G. 
XIVS. 93). Darüber hinaus können aber sonstige Vereinbarungen in Frage kommen, 
ofern sie den Wert der Einlage den Gläubigern entziehen. Bloße umwondlung 
es Anspruches auf das Guthaben in eine Dar eongforderung kann nicht in Betrach 
kommen, weil dadurch die Lage der Gläubiger nicht verschlechtert wird (v. Hahn
	        

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