Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_zweiter_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
371 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. §§ 210-230
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Dritter Abschnitt.
  • Aktiengesellschaft. Vorbemerkungen.
  • Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§ 178-209
  • Zweiter Titel. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. §§ 210-230
  • Dritter Titel. Verfassung und Geschäftsführung. §§ 231-273
  • Vierter Titel. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. §§ 274-291
  • Fünfter Titel. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. §§ 292-311
  • Sechster Titel. Strafvorschriften. §§ 312-319
  • Vierter Abschnitt.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Sachregister.

Full text

8228 (Nr. 3—0). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 91 
a) Anmeldung des Aktienübergangs. Der Ubergang der Namensaktie 2c., 
der auch den Erwerb durch Erbanfall umfaßt, ist bei der Gesellschaft anzumelden. 
Folle der Unterlassung ist, daß die Gesellschaft den Ubergang nicht zu beachten hat. 
ur Anmeldun befugt und der Gesellschaft gegenüber, solange er Eigentlümer der 
Aktie ist, gehalten (R.G. in L. Z. 1912, 454) ist der Erwerber, nicht ohne seine 
besondere ächtigung auch der Veräußerer (vgl. R.G. S. III S. 164, XILI S. 17, 
R.G. in Holdheim 1906 S. 228; für den Fall der Zwangsvollstreckung Z. P.O. 
§ 822). Dem Veräußerer der nicht vollgezahlten Aktie, der mangels Eintragung 
des Erwerbers zunacht und ohne zeitliche Beschränkung für die Vollzahlung weiter 
haftet, wird aber im Zweifel aus dem Vertrag ein Klagerecht gegen den Erwerber 
auf Bewirkung der Anmeldung zustehen (Lehmann, A.G. II 47). Veräußert der 
nicht eingetragene Erwerber die Aktie weiter, so findet seine Eintragung keinesfalls statt. 
b) Nachweis des Aktienübergangs. Der Ubergang der Namensaktie 2c. ist 
der Gesellschaft nachzuweisen (früher der Ubergang des Eigentums der Aktie, 
dazu R.G. in J.W. Schr. 1898 S. 54). Darzutun ist nur eine Kette von dinglichen 
Bechtsänderungen die den Ubergang der Aktie auf den Anmeldenden ergibt (vgl. für 
Indossamente W.O. Art. 36, für andere Abtretungserklärungen B. G. B. 89 403, 
409, 410, 413). Die Prüfung der etwaigen Verfügungen zugrunde liegenden 
Rechtsgeschäfte ist der Gesellscheft entzogen. Dagegen kann die Gesellschaft die 
Verfügung an sich bemängeln, insbesondere geltend machen, daß laut Willens- 
einigung des Veräußerers und Erwerbers nur formeller Rechtsausweis geschaffen, 
die Mitgliedschaft aber bei dem Veräußerer verbleiben sollte (ugl. R.G. in 
Seuffert LX Nr. 91, O. L.G. Braunschweig ebenda LXV Nr. 43). Allein auch 
diese Bewugeis darf, wie jedes Recht, nicht aus bloßer Schikane ausgeübt werden 
(ogl. B.G. B. § 226). Bei der grundsätzlichen Übertragbarkeit der Aktie hat die 
Gesellschaft regelmäßig kein Interesse daran, wer ihr Mitglied ist. Sie muß danach 
einen besonderen Grund nachweisen, wenn sie den formell gehörig ausgewiesenen 
Erwerber nicht als Aktionär zulassen will (vgl. R.G.Z. XIL S. eal- Staub- 
Pinner Anm. 16 ff. zu § 222). Zufolge neuer Vorschrift (zum früheren Recht 
Vrot. S. 5072 f.) ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente 
oder Abtretungserklärungen zu prüfen. Sie ist aber dazu berechtigt. 
c) Vorlegung der Aktienurkunde. Der Gesellschaft ist die Aktienurkunde vor- 
ulegen. Da, soweit nicht Inhaberaktien ausgegeben sind, das Aktienbuch den 
ktionär bestimmt, die Umschreibung im Aktienbuch aber nur bei Vorlegung der 
Aktienurkunde erfolgt, so kann die Mitgliedschaft ohne Ausgabe solcher Urkunden 
mit Wirkung für die Gesellschaft nicht übergehen (a. M. die herrschende Ansicht vgl. 
R.G. 3. XXXIV S. 115 ff., vgl. auch Johow XIV S. 32f.; Lehmann, A. G. II 87). 
d) Wirkung der Bucheintragung. Soweit Namensaktien oder Interimsscheine 
ausgegeben sind, gilt im Verhältnis zu der Gesellschaft nur der im Aktienbuch 
Eingetragene als Aktionär, natürlich lediglich im Falle gesetzlich gerechtfertigter 
Eintragung (vgl. Bolze X Nr. 543, R.G. bei Holdheim 1906 S. 228). Einer- 
seits ist die Gesellschaft befugt den Eingetragenen als Aktionär in Anspruch zu 
nehmen, unbeschadet des zulässigen Einwands, daß die Eintragung ohne Willen 
des Eingetragenen vorgenommen war. Im übrigen muß es dem Eingetragenen, der 
als Aktionär belangt wird, überlassen bleiben, seine Eintragung nach allgemeinen 
Grundsätzen anzufechten, wobei jedoch Berufungen auf Mängel des Veräußerungsge- 
schäfts unzulässig sind (Lehmann A.G. II 35, R.G.Z. LXXII Nr. 71; oben Nr. 2 bei 
5222). Andererseits ist die Eintragung erschöpfender und ausschließlicher Rechtsausweis 
als Aktionär: die Gesellschaft ist nicht berechtigt, einen anderen als den Eingetragenen 
als Aktionär anzuerkennen (O.L.G. Cöln in O.L.G. Rspr. XI S. 384) selbst 
wenn sie vom Ubergang des Aktienrechts Kenntnis erlangt hat (O.L.G. Cöln bei 
Kaufmann VI S. 74). Deshalb hat der Veräußerer der nicht vollgezahlten Aktie 
gegen die Aktiengesellschaft einen Anspruch darauf, daß ein Aktienbuch angelegt und 
— die Zustimmung des Erwerbers vorausgesetzt (oben Nr. 3) — die Rechtsnachfolge 
darin vermerkt wird. Von der im ersten Entwurf enthaltenen Unterscheidung, daß 
bei Aktien die Gorsenschaln nur den Eingetragenen als Eigentümer anzuerkennen 
brauche, bei Interimsscheinen im Verhältnis zu der Gesellschaft nur der Eingetragene 
als Eigentümer gelte, ist Abstand genommen (Denkschr. S. 3206; bisher a. M. 
Behrend S. 809, O. L.G. Dresden in Z. XXXV S. 237, auch R.O. H.G. XXIII 
S. 100). Daß in gewissen Fällen auch der nach dem Buche Berechtigte bei Aus- 
Nr. 3. 
Nr. 5. 
Nr. 6.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment