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Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Monograph

Persistent identifier:
lehrbuch_deutsche_staatskunde
Title:
Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
2023
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Anmerkung des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Deutsches Staatsrecht.
  • 1. Selbsterhaltung, Staat und Souverän.
  • 2. Unsere Volkstugenden.
  • 3. Vaterlandsliebe.
  • 4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • 6. Aktueller Status des Deutschen Reichs.
  • 7. Was ist eine Verfassung?
  • 8. Die Geschichte der Verfassungen.
  • 9. Überblick über die Staatsformen.
  • 10. Aufbau des Staates.
  • 11. Grundzüge der Deutschen Reichsverfassung von 1871.
  • 12. Staatsgebiet.
  • 13. Staatsangehörigkeit.
  • 14. Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
  • 15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • 16. Die öffentlichen ,,Rechte der Staatsbürger".
  • 17. Staatsbürgerliche, politische Rechte.
  • 18. Bürgerliche Rechte.
  • 19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • 20. Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
  • 21. Staatsorgane.
  • 22. Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.
  • 23. Der Reichskanzler.
  • 24. Wahlrecht.
  • 25. Wahlverfahren.
  • 26. Geschäftsordnung im Reichstag.
  • 27. Die Reichsfinanzen.
  • B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 28. Die Gemeinde. Gemeindewesen.
  • 29. Kirche und Schule.
  • 30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • 31. Die Bundesstaaten.
  • 32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
  • 33. Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
  • 34. Die Reichsbehörden.
  • 35. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • 36. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • 37. Das Reichsheerwesen.
  • Literatur.
  • D. Aufgabensatz.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Schlußwort.
  • Verweis auf die online-Ausgabe.

Full text

A. Deutsches Staatsrecht. 
> 
  
Was gilt als „Geburtstag“ des 
neuen Deutschen Reichs, 
genannt Kaiserreich? 
des Landkriegs, welches der Zivilbevölkerung im Falle 
kriegerischer Auseinandersetzungen internationalen 
Schutz gewährt. 
5. Die Gründung des Deutschen 
Reichs. 
Der 18. Januar 1871, an dem im Spiegelsaal des Schlosses 
zu Versailles Preußens König Wilhelm I. zum erblichen 
Kaiser proklamiert wurde, ist der Geburtstag des neuen 
Deutschen Reichs. Dies ist nicht, wie das alte römische 
Reich, eine Wahlmonarchie, sondern es beruht im Kern 
auf der Preußischen Erbmonarchie; es strebt nicht eine 
Weltherrschaft an, sondern will ein nationales Reich 
sein; jede Abhängigkeit der Krone von Papsttum und 
ihre Weihe durch die Kirche ist beseitigt, der Kaiser ist 
sogar Protestant; die Fürsten sind nicht mehr die Vasallen 
(Lehnsmänner) des Kaisers, sondern seine Verbündeten; 
der Kaiser ist nicht ein machtloser Schatten, sondern 
mächtig und stark. 
Der ewige Bund, der den Namen Deutsches Reich führt, 
ist ein Bundesstaat. Er besitzt eine den Einzelstaaten 
übergeordnete Rechtsebene, die Vorrang vor der Rechts- 
ebene der Einzelstaaten hat. 
Das Reich ist ein ewiger Bund sämtlicher Deutschen 
Staaten zum Schutz des Bundesgebietes und des in ihm 
geltenden Rechts sowie zur Pflege der Wohlfahrt des 
Deutschen Volkes. Alles, was diesen Zwecken dient, kann 
im ganzen Reich einheitlich geregelt werden; ausdrücklich 
ist der alleinigen Gesetzgebung des Reiches überwiesen: 
das Heerwesen und die Kriegsmarine, das gesamte Rechts- 
wesen, das Post- und Telegraphenwesen, die Presse und 
das Vereinswesen, der Schutz der Deutschen zur See und 
im Ausland, Handel und Verkehr, die Zölle und die für 
die Zwecke des Reiches zu verwendeten Steuern. Das 
Reich ist daher ein Bundesstaat. Die Einzelstaaten haben 
nur insoweit ihre Selbständigkeit bewahrt, als diese nicht 
Seite 20 | Die Gründung des Deutschen Reichs.
	        

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