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Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Monograph

Persistent identifier:
lehrbuch_deutsche_staatskunde
Title:
Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
2023
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
13. Staatsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
13.1. Welches sind die Hauptbestimmungen über die Staatsangehörigkeit?
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Anmerkung des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Deutsches Staatsrecht.
  • 1. Selbsterhaltung, Staat und Souverän.
  • 2. Unsere Volkstugenden.
  • 3. Vaterlandsliebe.
  • 4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • 6. Aktueller Status des Deutschen Reichs.
  • 7. Was ist eine Verfassung?
  • 8. Die Geschichte der Verfassungen.
  • 9. Überblick über die Staatsformen.
  • 10. Aufbau des Staates.
  • 11. Grundzüge der Deutschen Reichsverfassung von 1871.
  • 12. Staatsgebiet.
  • 13. Staatsangehörigkeit.
  • 14. Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
  • 15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • 16. Die öffentlichen ,,Rechte der Staatsbürger".
  • 17. Staatsbürgerliche, politische Rechte.
  • 18. Bürgerliche Rechte.
  • 19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • 20. Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
  • 21. Staatsorgane.
  • 22. Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.
  • 23. Der Reichskanzler.
  • 24. Wahlrecht.
  • 25. Wahlverfahren.
  • 26. Geschäftsordnung im Reichstag.
  • 27. Die Reichsfinanzen.
  • B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 28. Die Gemeinde. Gemeindewesen.
  • 29. Kirche und Schule.
  • 30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • 31. Die Bundesstaaten.
  • 32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
  • 33. Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
  • 34. Die Reichsbehörden.
  • 35. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • 36. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • 37. Das Reichsheerwesen.
  • 37.1. Geschichte des Reichsheerwesens.
  • 37.2. Wie ist die Wehrpflicht geregelt?
  • 37.3. Landsturmpflicht.
  • 37.4. Einteilung des Heeres.
  • 37.5. Die Deutschen Armeekorps.
  • 37.6. Das Deutsche Offizierskorps.
  • 37.7. Aufgaben des Heeres.
  • Literatur.
  • D. Aufgabensatz.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Schlußwort.
  • Verweis auf die online-Ausgabe.

Full text

13. Staatsangehörigkeit. 
13.1. __ Welches sind die Hauptbestimmungen 
über die Staatsangehörigkeit? 
„Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsange- 
hörigkeit in einem Bundesstaat erworben.“ Infolgedessen 
sind beispielsweise alle Preußen zugleich Deutsche: Man 
kann nicht bloß Preuße oder Deutscher sein, vielmehr nur 
beides zugleich. 
Mit dem Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörig- 
angehörigen als Rechtssubjekt „Deutscher“ normiert. 
Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem 
Bundesstaat (88 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsan- 
gehörigkeit (88 33 bis 35) besitzt. (Bazille) 
13.2. Indigenat. 
Früher galten Angehörige eines Deutschen Staates in 
einem anderen Deutschen Staat als Ausländer. Seit 1870 
besteht das „Indigenat“, d.h. Angehöriger des Deutschen 
Reichs ist jeder, der in einem Bundesstaat die Staats- 
angehörigkeit besitzt. Das bedeutet, daß außerhalb des 
Rahmens der Reichsverfassung weder ein Deutsches Volk, 
noch Deutsche existieren. (Bazille) 
13.3. Reichsangehörigkeit und 
Einzelstaatsangehörigkeit. 
Das Deutsche Reich ist ein föderaler Bundesstaat. Das 
Deutsche Volk setzt sich zusammen aus den Staatsangehö- 
rigen der Bundesstaaten des Deutschen Reichs. In Bundes- 
staaten gibt es außer der Zugehörigkeit zu dem Bunde 
als Ganzem noch die Zugehörigkeit zu den Einzelstaaten 
und wir finden demgemäß auch in Deutschland außer 
der Reichs- oder Bundesangehörigkeit die Einzelstaats- 
angehörigkeit. Dies sind natürlich nicht zwei durchaus 
verschiedene, von einander unabhängige Staatsangehörig- 
A. Deutsches Staatsrecht. 
‚2 
Wird die 
Reichsangehörigkeit 
  
automatisch durch 
Staatsangehörigkeit in einem 
Bundesstaat erworben? 
‚7 
  
Was bedeutet die 
Abkürzung „RuStAG“? 
zw Nr. 4263, Reichs-Gesetzbl. 
1913, Nr. 46 5. 583 ff. 
‚7 
  
Wie ist das Rechtssubjekt 
„Deutscher“ normiert? 
‚2 
  
Besteht das Indigenat auch 
für Reichsangehörige? 
‚7 
  
Wie hängt die 
Reichsangehörigkeit mit der 
Einzelstaatsangehörigkeit 
zusammen? 
Staatsangehörigkeit. | Seite 31
	        

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