Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wehr-Katechismus.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wehr-Katechismus.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
leithner_wehr-_katechismus_1870
Title:
Wehr-Katechismus.
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Handbuch
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
Beck
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

Soldat. 31 
181. Wie wird es mit der Vertheilung der Dienste gehalten? 
Die Dienstesvorschriften sagen hierüber: 
„Gerechtigkeit, Ordnung und die Gesetze der Subordi- 
nation und der Ehre fordern unbedingt, daß alle Dienste, 
4 den verschiedenen Chargen und Abtheilungen zukommen, 
unter diese Chargen gleichförmig, gleichheitlich und nach aus- 
drücklich gegebenen Bestimmungen vertheilt werden müssen.“ 
182. Wenn nun ein Untergebener glaubt, ein ihm anbefoh- 
lener Dienst treffe ihn nicht? 
Nach den oben angeführten Grenzen des dienstlichen Be- 
fehls kann in diesem Falle der Untergebene den Gehorsam nicht 
verweigern. 
183. Wenn eine Handlung befohlen wird, die strafbar oder 
wenigstens rechtswidrig ist 
Man unterscheide: 
I. Ist die befohlene Handlung unter gewissen Umständen 
eine erlaubte und sind nur im bestimmten Fall, um den es sich 
gerade handelt, solche Umstände nicht vorhanden, so muß man 
Gehorsam leisten und kann es, weil die anbefohlene strafbare 
Handlung dem Gehorchenden nicht zur Schuld angerechnet wird. 
II. Ist aber der Befehl unter keinen Umständen erlaubt, 
so kann man den Ungehorsam verantworten. 
184. Wenn ein Untergebener glaubt, daß ihm perfönlich 
mit einem Befehle unrecht geschieht? 
Ist der Befehl im Allgemeinen ein dienstlicher, aber nur 
dem Untergebenen gegenüber ein unrechter, so befolge er ihn und 
beschwere sich dann. 
185. Wenn man von verschiedenen Vorgesetzten wider- 
sprechende Befehle erhält?! 
Man melde dem später Befehlenden den schon erhaltenen 
Befehl und thue dann des höheren Vorgesetzten Befehl. 
§ 2. Vom Verhalten außer Dienst. 
186. Gibt es Vorschriften Über das Berhalten und Beneh- 
- - wendetSoldatsnaußorDtenstE 
Ja, die für jeden Gebildeten wegen ihres idealen, erha- 
benen Standpunktes lesenswerthen allerhöchsten Dienstesvorschriften
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment