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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 13. Das Staatshaupt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Der Inhalt der Exterritorialität.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • § 12. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis im allgemeinen.
  • § 13. Das Staatshaupt.
  • I. Seine allgemeine Rechtsstellung.
  • II. Seine Exterritorialität.
  • III. Der Inhalt der Exterritorialität.
  • § 14. Die Gesandten.
  • § 15. Die Konsuln.
  • § 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft im allgemeinen.
  • § 17. Die internationalen Ämter der „völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften".
  • § 18. Die internationalen Gerichte.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

$ 13. Das Staatshaupt. 119 
2. Die Exemtion von der (gesamten) Gerichtsbarkeit des fremden 
Staates und damit von der Herrschaft der in dem fremden Staate 
geltenden Rechtssätze (oben $ 8 III 6). 
Dieser Satz gilt nieht nur dann (u. z. hier unbestritten), wenn 
das Staatshaupt im Auslande weilt; sondern auch das in seinem eigenen 
Staat sich aufhaltende Stastshaupt kann nicht vor die Gerichte eines 
andern Staates gezogen werden, soweit es sich nieht um dingliche 
Klagen in bezug auf unbewegliches Gut handelt oder das Staatshaupt 
sieh freiwillig dieser Gerichtsbarkeit unterwirft. 
Auch hier (oben $ 7 III) neigt eine neuere Richtung in der 
Literatur wie in der Rechtsprechung dahin, die Befreiung auf die 
Fälle zu beschränken,. in welchen das Staatshaupt als solches in 
Frage steht, sie dagegen zu verneinen, wenn aus seinen Hand- 
lungen als Privatmann Rechtsansprüche abgeleitet werden. So 
haben die französischen Gerichte (1872) eine Klage gegen die 
Königin von Spanien zugelassen, die von dem Goldarbeiter, bei 
dem sie Juwelen für sich und ihre Tochter bestellt hatte, erhoben 
war; aber (1872) eine Klage gegen den Kaiser von Österreich, 
als Erben des Kaisers Maximilian von Mexiko, abgewiesen, die 
den Kaufpreis für gelieferte Ordensdekorationen forderte. Die Unter- 
scheidung ist aber nicht durchführbar.* 
3. Die Unbetretbarkeit der Wohnung, in der das Staatshaupt 
sich aufbält, so daß auch alle in dieser befindliehen Gegenstände dem 
Zugriff des Aufenthaltsstaates entzogen sind. 
4. Die Befreiung von allen direkten Steuern und Abgaben, soweit 
diese nicht auf Grundeigentum in dem fremden Staatsgebiet ruhen. 
ö. Den ungehemmten und uneingeschränkten Verkehr mit dem 
eigenen Staat (durch chiffrierte Depeschen, Feldjäger und andere 
Boten). 
6. Ob das Staatshaupt während des Aufenthaltes im Ausland 
Begierungsgeschäfte vornehmen kann, hängt lediglich von der Ver- 
fassung seines Staates ab; völkerrechtliche Hindernisse stehen nicht 
im Wege. Gerichtsbarkeit über sein Gefolge ist dem Staats- 
  
4) Für die gegenteilige Ansicht neuerdings Ullmann 87. Vergl. 
R.J. V 245.
	        

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