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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Author:
Liszt, Franz von
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Die völkerrechtlichen Verträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Abschluß der Staatsverträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 19. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse im allgemeinen.
  • § 20. Die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 21. Die völkerrechtlichen Verträge.
  • I. Begriff des völkerrechtlichen Vertrages.
  • II. Der Abschluß der Staatsverträge.
  • III. Die Wirkung der Staatsverträge.
  • IV. Die Aufhebung der völkerrechtlichen Verträge.
  • § 22. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse.
  • § 23. Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse bei Gebietsveränderungen.
  • § 24. Das völkerrechtliche Delikt.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

176 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auf- 
erlegt werden“. 
Ganz eigenartig und aus der besonderen Sachlage zu er- 
klären ist Art. 18 des Frankfurter Friedensvertrages vom 10. Mai 
1871 (R.G.Bl. S. 223). Er bestimmt: „Die Ratifikationen des 
gegenwärtigen Vertrages durch Seine Majestät den Deutschen 
Kaiser einerseits und andererseits durch die Nationalversamm- 
lung und durch das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt der 
Französischen Republik werden in Frankfurt binnen zehn Tagen 
oder wo möglich früher ausgetauscht werden.“ Undin dem Protokoll 
vom 20. Mai 1871 über den Austausch der Ratifikationen ist die 
Vorlegung einer in gehöriger Forın erfolgten Ausfertigung des am 
18. Mai von der Nationalversammlung angenommenen, den Friedens- 
vertrag ratifizierenden Gesetzes ausdrücklich erwähnt. 
ID. Die Wirkung der Staatsverträge. 
Der Staatsvertrag berechtigt und verpfliehtet die vertrag- 
schließenden Teile. 
Er bindet, von besonderen Vereinbarungen abgesehen, den 
Staat mit seinem (Gesamtgebiet. Doch wird in den Kollektiv- 
verträgen mehrfach eine besondere Erklärung über den Beitritt mit 
den einzelnen Kolonien oder anderen überseeischen Besitzungen 
der Vertragschließenden besonders vorgesehen (so auch in der 
Berner Literaturkonvention vom 9. September 1886); und die eng- 
lischen Kolonien erfreuen sich in handelspolitischer Beziehung einer 
weitgehenden Selbständigkeit (Kanada seit 1898). 
1. Der Vertrag bereehtigt und bindet mithin nieht dritte Staaten. 
Jedoch kann diesen der Beitritt (die Accession oder Adhäsion) offen- 
gehalten werden (conventions ouvertes). 
Beispiele: Art. 37 der Kougoakte: „Die die gegenwärtige 
Generalakte nichtunterzeichnenden Mächte können ihren Bestim- 
  
5) Derselben Ansicht sind von den Vertretern des deutschen und 
preußischen Staatsrechts: Gneist, Laband, Arndt, G.Meyer, Anschütz; 
dagegen E. Meier, Gierke, Zorn. Vergl. Heilborn 144, Triepel (oben 
82 Note 1) 236, Ullmann 157, Laband Il 122.
	        

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