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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Seine Durchführung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • § 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres.
  • I. Der Grundsatz.
  • II. Seine Durchführung.
  • III. Ausnahmsweise Ausübung von Hoheitsrechten auf offener See.
  • IV. Der Seeraub.
  • V. Das internationale Seerecht.
  • § 27. Die Schiffahrt auf den internationalen Strömen und die Binnenschiffahrt.
  • § 28. Handel und Gewerbe.
  • § 29. Der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr.
  • § 30. Münz-, Maß- und Gewichtswesen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

8 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres. 213 
das vorhin erwähnte Prinzip zur Richtschnur zu nehmen“. Zu- 
gleich wurde eine weitere Ausnahme hinzugefügt für je zwei 
leichte Kriegsschiffe jeder Signatarmacht, die dazu bestimmt sind, 
an den Donaumündungen zur Überwachung der freien Flußschiff- 
fahrt auf der Donau stationiert zu werden (unten $ 27 II). Ab- 
weichend hat der oben S. 210 erwähnte Londoner Vertrag vom 
13. März 1871 die Befugnis (facult&) des Sultans ausdrücklich an- 
erkannt, die Meerengen im Frieden den Kriegsschiffen der be- 
freundefen und verbündeten Mächte zu öffnen, falls die Hohe 
Pforte dies für nötig erachten sollte, um in Ausführung des 
Pariser Vertrages ihre Integrität gegen Angriffe sicherzustellen. 
‚Art. 63 der Berliner Kongreßakte von 1878 hat die Verträge von 
1856 und 1871 ausdrücklich aufrechterhalten. Durch Geheim- 
vertrag zwischen Rußland und der Türkei wurde 1891 den unter 
Handelsflagge fahrenden (meist zu Truppentransporten verwendeten, 
aber keine Armierung führenden) Schiffen der russischen „Frei- 
willigen Flotte“ die Durchfahrt freigegeben.5 1895 (Irade vom 
10. Dezember) setzten die Signatarmächte von 1856 und 1878 
die Anerkennung ihres Rechtes durch, je ein zweites leichtes 
Kommissionsschiff durch die Dardanellen laufen (aber nicht hier 
Anker werfen) zu lassen. Der von anderen Mächten (den Ver- 
einigten Staaten, Spanien, Holland, Griechenland) erhobene An- 
spruch, ebenfalls je ein Stationsschiff nach Konstantinopel zu 
schicken, wurde von der Türkei zurückgewiesen. 
5. Die Küstengewässer stehen, ebwohl sie ebenfalls Teile der 
offenen See sind, unter der beschränkten 6ebietshoheit des Ufer- 
staates; doeh darf die Durehfahrt den Schiffen anderer Mächte nicht 
versagt werden (oben 8 9 V 2a). 
6. Die dauernd zugefrorenen Meeresgebiete jenseits der Grenze 
der Küstengewässer nehmen an der Freiheit des Meeres teil.® 
  
5) 1902 führte die Durchfahrt russischer Torpedoboote, ebenfalls ohne 
Armierung und ohne kriegerische Bemannung, zu einem Proteste Groß- 
‚britanniens, der aber ohne Folgen blieb. Vergl. R. G. X 326. 
6) Vergl. oben 8 9 Note 3. Abweichend Rolland, R.G. XI 340, 
der sie als Zubehör des Landgebietes betrachtet (aus Anlaß der Errichtung 
einer Spielbank auf dem Eise außerhalb der Dreimeilenzone vor Alaska).
	        

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