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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Schiedsrichterliche Erledigung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • I. Vereinbarung der Streitteile.
  • II. Schiedsrichterliche Erledigung.
  • III. Nichtkriegerische Gewaltmaßregeln.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

$ 38. Die nicht-kriegerische Erledigung. 305 
geschlossene Vertrag. Der vielbesprochene englisch -amerikanische 
Vertrag vom 12. Januar 1897 ist durch den Senat der Vereinigten 
Staaten am 5. Mai desselben Jahres abgelehnt worden. 
Dagegen wurde eine neue Periode der allgemeinen Schieds- 
verträge durch den zwischen Frankreich und Großbritannien am 
14. Oktober 1903 abgeschlossenen Vertrag eröffnet.” Unter aus- 
drücklichem Hinweis auf Art. 19 der Haager Konvention (unten 4) 
bestimmt dieser Vertrag: 
„Art. 1. Streitigkeiten rechtlicher Natur oder über die Aus- 
legung der zwischen den Unterzeichnern bestehenden Verträge, 
die zwischen den Unterzeichnern entstehen und auf diploma- 
tischem Wege nicht erledigt werden konnten, werden dem 
Ständigen Schiedsgerichtshof im Haag, der durch die Konvention 
vom 29. Juli 1899 eingesetzt worden ist, zur Entscheidung 
unterbreitet, vorausgesetzt, daß sie weder die Lebensinteressen 
noch die Unabhängigkeit des Vertragschließenden in Frage stellen 
noch die Interessen dritter Mächte berühren. 
Art. 2. In jedem Einzelfall werden die Vertragschließenden, 
ehe sie sich an den Ständigen Schiedsgerichtshof wenden, einen 
besonderen Schiedsvertrag schließen, in dem der Streitgegen- 
stand, der Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter und die 
einzuhaltenden Fristen für die Bildung des Schiedsgerichtes und 
für das Verfahren bestimmt werden. 
Art. 3. Der Vertrag wird auf die Dauer von 5 Jahren, 
von dem Tage der Unterzeichnung an gerechnet, geschlossen.“ 
Nach dem Muster dieses Vertrages ist in den nächsten 
Monaten eine ganze Reihe weiterer allgemeiner Schiedsverträge 
zwischen den verschiedenen Mächten zustande gekommen. So 
zwischen Frankreich einerseits, Italien (25. Dezember 1903), 
Spanien, Schweden und Norwegen, der Schweiz anderseits; Groß- 
  
6) Abgedruckt (mit der diplomatischen Korrespondenz) N.R.G. 2. s. 
XXVIII 90. 
7) Vergl. Mörignhac, R.G. X 799. Abgedruckt bei Fleisch- 
mann N. 340. 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 20
	        

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