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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Die kriegerische Besetzung fremden Staatsgebiets.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • I. Der Kriegsschauplatz.
  • II. Die Anwendung der Waffengewalt.
  • III. Verbotene Mittel der Kriegführung.
  • IV. Die Rechtsstellung der Gefangenen.
  • V. Die Kranken und Verwundeten.
  • VI. Die kriegerische Besetzung fremden Staatsgebiets.
  • VII. Kriegsverträge.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

342 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
Gebäuden, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der 
Kunst und Wissenschaft ist völkerrechtswidrig. 
d. Durch besondere Vereinbarung können gewisse bewegliche 
oder unbewegliche Sachen für unverletzlich erklärt (,,befriedet‘‘) 
werden. Dieses ist allgemein geschehen bezüglich der Feldlazarette 
(oben 840 V 4) sowie der von den internationalen Flußschiffahrts- 
kommissionen errichteten Schiffahrtsanstalten. !! 
Vergl. oben $ 27 UI über die Schiffahrtsanstalten an der 
Donau, dem Kongo, dem Suezkanal. Ein weiteres Beispiel bietet 
„die Neutralisierung* des Leuchtturms am Kap Spartel durch 
die Konventionen vom 31. Mai 1865 und 27. Januar 1892 (oben 
8 26 VA). 
6. In ganz allgemeiner Fassung bestimmt Art. 46, Abs. 1 
des Abkommens von 1899: 
„Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger, 
das Privateigenthum, die religiösen Überzeugungen und die gottes- 
dienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.“ 
Vol. Kriegsverträge, d. h. die während eines Krieges zwischen 
den Kriegführenden tiber die Kriegführung geschlossenen Verträge, 
bereehtigen und verpflichten selbstverständlich wie jeder andere Staats- 
vertrag die vertragschließenden Teile. 
1. Kriegsverträge sind entweder Verträge über dauernde Ver- 
hältnisse, meist Kartelle genannt, so über die Neutralität gewisser 
Plätze, über die Behandlung von Parlamentären, den Austausch von 
Gefangenen, über den Post- und Telegraphenverkehr usw.; oder 
Verträge über einzelne militärische Verhältnisse, Kriegsverträge 
im engeren Sinn genannt, die dann meist von den Befehlshabern 
unmittelbar geschlossen werden können, ohne daß die Ratifikation 
durch das Staatshaupt hinzuzutreten braucht (oben $ 12 II 4). In 
diese Gruppe gehören Vereinbarungen über die Beerdigung von 
Gefallenen nach der Schlacht, über die Kapitulation von befestigten 
Plätzen, Schiffen oder Truppenkörpern, über die Erteilung von 
Schutz- oder Geleitbriefen, über die Räumung von Spitälern usw. 
  
11) Vergl. R.G. 1289.
	        

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