Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Völkerrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Geschichte des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Periode: von 1878 bis 1900.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • I. Periode: bis 1648.
  • II. Periode: von 1648 bis 1814/15.
  • III. Periode: von 1814/15 bis 1856.
  • IV. Periode: von 1856 bis 1878.
  • V. Periode: von 1878 bis 1900.
  • VI. Periode: Von 1900 bis zur Gegenwart.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

32 Einleitung. 
an die Spitze gestellte, aber bald beiseite geschobene Einschrän- 
kung der weitern Kriegsrüstungen behandeln sollte, während die 
zweite sich mit den Rechtsregeln des Kriegsrechts zu beschäftigen 
hatte, und der dritten das schiedsrichterliche Verfahren zugefallen 
war. Am 29. Juli konnten die Verhandlungen geschlossen werden. 
Die von sämtlichen auf dem Kongreß vertretenen Mächten unter- 
zeichnete Schlußakte vom 29. Juli 1899 zählte als Ergebnisse der 
Beratungen auf: 
Drei Konventionen und zwar 
a) betreffend die friedliche Beilegung internationaler Streitig- 
keiten ; 18 
b) betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges; 
c) betreffend die Anwendung der Genfer Konvention von 1864 
auf den Seekrieg. 
Drei Deklarationen und zwar 
a) betreffend das Verbot, Geschosse und Sprengkörper vom Luft- 
ballon herab oder auf andere ähnliche neue Weisen zu werfen; 
b) das Verbot des Gebrauches von Geschossen, deren einziger 
Zweck die Verbreitung von betäubenden oder gesundheit- 
zerstörenden Gasen ist; 
c) das Verbot des Gebrauches von Gewehrgeschossen (balles), 
die sich im menschlichen Körper leicht ausdehnen oder 
abplatten, wie die Geschosse mit hartem Mantel, wenn 
dieser den Kern nicht ganz bedeckt oder mit Einschnitten 
versehen ist. 
  
13) Diese Konvention, die den Beitritt anderer als der auf der Kon- 
ferenz vertretenen Mächte von einer besonderen Verständigung abhängig 
macht, umfaßt 61 Artikel in 4 Titeln von ungleichem Umfange. Der erste 
Titel „Erhaltung des allgemeinen Friedens“ enthält in einem einzigen Artikel 
die Erklärung der Signatarmächte, „alle ihre Bemühungen aufwenden zu 
wollen, um die friedliche. Erledigung der internationalen Streitfragen zu 
sichern“. Der zweite Titel (Art. 2 bis 8) behandelt die guten Dienste und 
die Vermittlung (3 unten $ 38 12); der dritte (Art. 9 bis 14) die inter- 
nationalen Untersuchungskommissionen (unten $ 38 I1); der vierte die 
Internationale Schiedssprechung (unten $ 38 II 4).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment