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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

332 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
In all diesen Fällen (Art.1 bis 3) unterliegt die feindliche Ware 
an Bord der Schiffe, mit dem Schiff oder auch allein, der Beschlag- 
nahme oder der Anforderung ‚(Art.4; deutscher Vorbehalt bezüglich 
der Waren auf den in Art.3 genannten Schiffen) #). 
Das Abkommen erstreckt sich nicht auf solche Handelsschiffe, 
deren Bau ersehen läßt, daß sie zur Umwandlung in Kriegsschiffe 
bestimm:. sind (Art.5). 
8. Der Wegnahme unterliegt das feindliche Schiff und die auf ihm ver- 
frachtete feindliche Ladung?!®). 
a) Das Schiff ist feindlich, wenn es unter feindlicher Flagge fährt, oder 
wenn es zu Unrecht die Flagge eines neutralen Staates führt, während es die 
feindliche Flagge zu führen rechtlich verpflichtet ist. 
Dieser Satz, auf dem schon die Pariser Deklaration von 1856 
beruht, ist durch Artikel 57 der Londoner Erklärung von 1909 aus- 
drücklich anerkannt worden. Dabei bleibt jedoch der Fall außer 
Betracht, daß ein neutrales Schiff während des Krieges eine ihm in 
Friedenszeiten nicht gestattete Schiffahrt (Küstenschiffahrt usw.) be- 
treibt; England hat mithin nicht auf die von ihm aufgestellte „Regel 
von 1756‘ verzichtet, nach der in diesem Fall das Schiff seine neutrale 
Eigenschaft verliert. Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers bleibt 
unter allen Umständen außer Betracht. Im Weltkrieg ist England zu 
seiner früheren Ansicht zurückgekehrt (Order vom 20. Oktober 1915), 
die unter Mißachtung des Flaggenrechts die Staatszugehörigkeit des 
beteiligten Kapitals entscheiden läßt. Frankreich hat ihm auch hier 
Gefolgschaft geleistet. 
Schwierigkeiten verursacht der Flaggenwechsel, d. h. der Über- 
gang eines feindlichen Handelsschiffes zur neutralen Flagge durch Kauf, 
Erbgang usw. Die Londoner Erklärung von 1909 hat zwischen den ein- 
ander schroff gegenüberstehenden Ansichten eine vermittelnde Stel- 
lung eingenommen und unterscheidet in den Artikeln 55 und 56, je 
nachdenı der Flaggenwechsel vor oder nach Beginn der Feindselig- 
keiten stattgefunden hat. Im ersten Fall ist der Flaggenwechsel gültig, 
falls nicht bewiesen wird, daß er vorgenommen worden ist, um den 
mit der Eigenschaft eines feindlichen Schiffes verbundenen Folgen zu 
entgehen. Eine unwiderlegliche Vermutung spricht für die Gültigkeit, 
wenn der Übergang mehr als dreißig Tage vor Beginn der Feindselig- 
keiten stattgefunden hat und gegen seine rechtliche Wirksamkeit keine 
Bedenken bestehen. Dagegen ist der nach Beginn des Krieges herbei- 
geführte Übergang nichtig, falls nicht bewiesen wird, daß er nicht in 
. 14) Österreich-Ungarn hat sich den deutschen Vorbehalten nicht an- 
geschlossen; ihm gegenüber hat England sich daher an das Abkommen gehalten. 
15) Vgl. dazu Hold v. Ferneck 179. '
	        

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