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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mayer_staatsrecht_sachsen_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
9
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Scope:
341 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Das Königreich Sachsen. Verfassungsausübung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Staatsrechtliche Entwicklung der wettinischen Lande bis zu Ende des fünfzehnten Jahrhunderts.
  • § 2. Das albertinische Kurfürstentum bis zum Untergang des alten Reichs.
  • § 3. Das Königreich Sachsen. Verfassungsausübung.
  • § 4. Fortsetzung. Das Verhältnis zu Gesamtdeutschland.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
  • Advertising

Full text

83. Verfassungsausbildung. 7 
  
stellung der Oberlausitz von selbst und in jeder Beziehung aufhören sollte; das zeigte sich alsbald bei 
der Art, wie die neue Verfassung ins Werk gesetzt wurde. 
Der Landtag trat zusammen auf königliche Berufung. Sein Verfahren war äußerst schwer- 
fällig. Von Mündlichkeit und Offentlichkeit und gemeinsamer Verhandlung keine Rede. Jedes der 
drei Kollegien der II. Klasse und ebenso der III. Klasse hat ein eigenes Beratungszimmer oder 
wenigstens im gemeinsamen Zimmer eine „abgesonderte Tafel“; untereinander verkehren sie schrift- 
lich, es wird „kommuniziert“ und „rekommuniziert“, bis man sich geeinigt hat oder klar wird, daß 
man sich nicht einigen kann. Die I. Klasse, innerhalb deren auch wieder Sonderungen stattfinden, 
nimmt nur ausnahmsweise an diesen „Kommunikationen“ teil und pflegt einzig darauf zu achten, 
daß ihre Interessen nicht berührt werden. 
Die Grundlage der Verhandlungen bildet die landesherrliche Proposition, eine vom 
König unterzeichnete Urkunde, welche eine Auseinandersetzung der Lage gibt und die erforder- 
lichen Steuern bezeichnet. Der Landtag antwortet zunächst mit einer Präliminarschrift, 
in welcher namentlich die „Landesgebrechen“ hervorgehoben werden. Dann kommt die Be- 
willigungsschrift, die Antwort auf die Steuerforderungen. Beide werden mit besonderer 
Feierlichkeit überreicht. Dazwischen äußert sich der Landtag noch über allerlei sonstige Angelegen- 
heiten, namentlich aus Anlaß eingebrachter Beschwerden (Interzessionalien). 
In dem Steuerbewilligungsrecht liegt die Macht der Stände und nur darin. 
Ein Budgetrecht besteht nicht; es wird ihnen kein umfassender Staatshaushaltsplan vorgelegt. 
Die Gesetzgebung liegt rechtlich unbeschränkt in der Hand des Königs; es ist lediglich Zweck- 
mäßigkeitssache, wenn man Gesetzentwürfe dem Landtage mitteilt und sie von ihm durchberaten 
und genehmigen läßt; sie erhalten dadurch keine besondere Kraft. 
Beides wurde von der Zeitströmung als Mangel angesehen und der große Eindruck, welchen 
die süddeutschen Kammerverhandlungen machten, ließ auch die Verhandlungsformen des Landtags 
als einer Volksvertretung nicht mehr angemessen erscheinen. 
Das wären immerhin nur Außerlichkeiten, Zweckmäßigkeitsfragen gewesen. Wichtiger war, daß 
diese alten Stände eine Volksvertretung im Sinne der neuen staatsrechtlichen Anschauungen gar 
nicht sein sollten. Ihre ganze Machtstellung stammte aus einer anderen Gedankenwelt: aus dem 
unfertigen Staate. Das aufstrebende Fürstentum sah sich untergeordneten Machthabern gleicher 
Art gegenüber, die es zusammenrufen mußte, um etwas durchzusetzen, und die zusammenhielten, 
damit ihnen nicht zuviel zugemutet wurde. Ist das Reich gar bald kein lebenskräftiger Staat mehr, 
so ist das Territorium noch keiner. Die Stände und der Fürst stehen darin zueinander wie Macht 
zu Macht. Auf dem bedeutsamen Landtage zu Leipzig 1438 hatten jene das Recht ertrotzt, sich 
ungerufen versammeln zu dürfen, wenn der Fürst „eine Neuigkeit machen sollte“. Dieses Selbst- 
versammlungsrecht ist immer ihre Forderung: das Recht des bewaffneten Widerstandes steht 
dahinter. Bis in das 17. Jahrhundert weigerten sich die sächsischen Stände, ihre Versammlungen 
in der Residenz des Fürsten oder in einer seiner Festungen zu halten! Ihre Bewilligungen sind 
ursprünglich eigene Leistungen, wofür sie sich an ihren „Untertanen“ erholen; als sie dann Steuern 
bewilligen, die von ihren wie des Fürsten Untertanen unmittelbar erhoben werden, fließen diese 
Steuern in eine unter ihrer Verwaltung stehende Kasse, die Obersteuerkasse, auch Landessteuer- 
kasse, allgemeiner Landesschatz genannt, im Gegensatz zur fürstlichen Hauptkasse, an welche daraus 
die vereinbarten Beträge abgeführt werden. Die Stände besitzen auch seit 1775 ein eigenes Ver- 
sammlungsgebäude in Dresden, das Landhaus, das nicht dem Fürsten, nicht dem Staate gehört 
— den letzteren denkt man sich überhaupt noch nicht als Rechtspersönlichkeit. 
Gerade weil die alles beherrschende Idee des Staates fehlte, war das altständische Wesen 
möglich geworden. Die Ordnung der Beziehungen zwischen dem Fürsten und seinen Ständen 
vollzieht sich deshalb auch ganz naturgemäß in der allgemein gültigen Form für gleichartige Par- 
teien: in der Form des Vertrages. Zahlreich sind im Laufe der Geschichte die vertragsmäßigen 
Zusicherungen, Reverse, Reversalien, die namentlich von seiten des Fürsten den Ständen, manch- 
mal auch umgekehrt, gegeben werden. Die ganze bestehende Staatsordnung wird ja als ein ver- 
tragsmäßiges Verhältnis zwischen ihnen aufgefaßt.5) 
Das stimmte nicht mehr mit den Forderungen der Zeit. Eigenartig ist aber die Selbstverständ- 
lichkeit, mit der hier die ausgeprägten Formen des alten Rechts zur Anerkennung und Verwendung 
kommen, damit das neue entstehe. 
Es hat auch keines besonders starken äußeren Anstoßes bedurft, um den Umschwung herbei- 
zuführen. Die französische Julirevolution hatte allenthalben in Deutschland eine gewisse Auf- 
regung hervorgerufen. In Sachsen traf das zusammen mit der Mißstimmung, welche die Behörden 
, , "«" It 
3) Bgl. die oben Note 1 angeführte ständische Schrift von 1807. "
	        

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