Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel III. Der Landtag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 51. Das Landtagswahlgesetz mit Anmerkungen und die Vornahme der Landtagswahlen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • § 50. Allgemeines. Die beiden Kammern.
  • § 51. Das Landtagswahlgesetz mit Anmerkungen und die Vornahme der Landtagswahlen.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

260 § 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 
sprache zu, und ist dieses sowie die Zeit und der Ort der Auslegung 
vor Beginn der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.s) 
Die Einsprachen sind bei Vermeidung des Ausschlusses inner- 
halb der vorbezeichneten Frist bei der Gemeindebehörde anzubringen 
und, falls von dieser nicht Abhilfe verfügt wird, innerhalb 14 Tagen 
nach Beendigung der Auslegung von der betreffenden Aufsichts- 
behörde 14) vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch die Kammer 
der Abgeordneten endgiltig zu bescheiden. 
Nach Ablauf der zuletzt erwähnten Frist werden die Wähler- 
listen abgeschlossen 15) und durch den Gemeindevorstand mit der Be- 
stätigung versehen, daß sie vorschriftsgemäß hergestellt und öffentlich 
ausgelegt wurden. ) 
Art. 8. 1) 
Waklberechtigte, welche nach Ablauf der gesetzlichen Auslegungs- 
fristen den Wohnsitz 1s) in der Gemeinde aufgeben, müssen in die 
18) Ueber diese von der Gemeindebehörde zu bethätigende Bekannt- 
machung siehe Müller 29, Anm. 3. Nach der oben Anm. 9 lit. a abgedruckten 
Min.-E. vom 24. März 1881 (Nr. VI Ziff. 3) ist diese Bekanntmachung zu den 
Wahlakten (der Distriktsverwaltungsbehörden) zu nehmen. Das Lokal, in 
welchem die Auslegung stattfindet, hat die Gemeinde einerseits zu bestimmen, 
andrerseits zur Verfügung zu stellen, wie sie auch verpflichtet ist, dafür Sorge zu 
tragen, daß eine geeignete amtliche Persönlichkeit in diesem Lokal stets zu- 
egen ist. 
ges 1 Ueber die „Aufsichtsbehörde“ siehe Nr. VII d. Min.«E. vom 24. März 
1881 (oben Anm. 9). 
15) Ueber die betr. Form des Abschlusses s. Beil. B zur Min.-E. vom 24. 
März 1881 (oben Anm. 9). 
10) Vergl. hieher Bl. für admin. Pr. 32, 170 f.: Die Giltigkeit der 
Wählerlisten von ihrem jeweiligen Abschlusse bis zum Abschluß der nächsten 
Revision. 
17) Zu Art. 8 verfügt die Vollz.-E. in § 8: Die nach Art. 7 Abs. 4 des 
Gesetzes abgeschlossenen Wählerlisten behalten bis zur nächsten Revision und Be- 
richtigung (Art. 7 Abs. I des Gesetzes) Geltung. Es darf an denselben keine 
Aenderung gemacht werden. Nur ein Nachtrag hiezu ist gestattet und zwar 
ausschließlich derjenige, von welchem der Art. 8 des Gesetzes in seinem 
ersten Satze handelt; nämlich dann, wenn jemand von einer Gemeinde in eine 
andere verzieht, ist der Wahlberechtigte, welcher in die Wählerliste der ersteren 
Gemeinde eingetragen ist, befugt, den Uebertrag in die Wählerliste der Gemeinde 
seines neuen Wohnsitzes zu verlangen. Ein solcher Uebertrag muß auf aus- 
drückliches Verlangen des betr. Wahlberechtigten geschehen, wenn der letztere 
hiebei durch ein Zeugnis der Gemeindebehörde des früheren Wohnsitzes nachweist, 
daß er in die Wählerliste dieses früheren Wohnsitzes eingetragen ist. 
153) Der Wohnsitz in der Gemeinde ist die hauptsächlichste Voraus- 
setzung der Eintragung in die Wählerliste der betr. Gemeinde. Wenn also 
jemand diesen Wohnsitz aufgibt, so hört er auf, Wahlberechtigter zu sein. Daher 
wird ihm das Recht eingeräumt, die Uebertragung in die Wählerliste der Ge- 
meinde, in welcher er seinen neuen Wohnsitz aufgeschlagen hat, nach Art. 8 I. c. 
zu verlangen. 
Siehe hiezu Müller 30 und 31, ferner Ziff. 3 der Min.-E. vom 18. Mai 
1881 (Web. 15, 83) und Bl. f. admin. Pr. 32, 171.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment