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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • § 52. Einleitung.
  • § 53. Der Staatsrat.
  • § 54. Die Staatsminister und die Staatsministerien. Einleitung.
  • § 55. Das Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern.
  • § 56. Das Staatsministerium des Innern.
  • § 57. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
  • § 58. Das Staatsministerium der Finanzen.
  • § 59. Das Staatsministerium der Justiz.
  • § 60. Das Kriegsministerium.
  • § 61. Das Gesamtstaatsministerium.
  • § 61a. Anhang. Die Behörden zur Entscheidung der Zuständigkeitsstreite.
  • § 62. Die Staatsdiener (mit Dienstespragmatik).
  • § 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr.
  • Anhang: Verhältnis der bayerischen Behörden zu den nichtbayerischen und überhaupt zum Auslande.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

312 § 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr. 
§ 63. 
Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr. 
Die desbezüglichen für die bayerischen Staatsbehörden giltigen 
Vorschriften gelten im Großen und Ganzen auch für die Gemeinde- 
behörden, speziell die für die kgl. Bezirksämter erlassenen auch für die 
Magistrate der unmittelbaren Städte als Distriktsverwaltungs= und 
Distriktspolizeibehörden. 
Ueber das Verfahren selbst sowohl in Verwaltungs= als in 
Verwaltungsrechts-Sachen desgleichen über Zuständigkeit der Ver- 
waltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden, endlich über die Zwangs- 
vollstreckung in Verwaltungs= und Verwaltungsrechts-Sachen wird am 
Schlusse dieses Werkes (§§ 511—527) ganz ausführlich gesprochen 
zugleich unter Berücksichtigung der gesamten auf diesem Gebiete er- 
  
  
Dieser Pensions-Ausschluß wirkt jedoch auf jene Kinder nicht 
zurück, welche aus einer früheren Ehe des Quiescenten, während welcher 
er sich im Aktivitätsstande befunden hat, vorhanden sein können, und 
verliert auch für die Witwe und Kinder des Oniescenten, bei dessen 
Wiedereintritte in einen definitiven Aktivitätsstand, seine Anwendung; 
d. bei Witwen und Kindern, welche im Bezuge von Präbenden und 
Stipendien stehen, insoferne derselben Betrag die betreffende Pensions- 
summe erreicht oder übersteigt; im Nichterreichungsfalle wird der die 
gebührende Pension ergänzende Teil zugelegt; und im Falle, wenn ein 
Stipendium vor den Pensionsjahren aufhört, der Eintritt in die volle 
Pension zugestanden. #) 
§ 24. Alle Pensionen, deren Bestimmungen in den voranstehenden Para- 
graphen gegeben sind, werden aus Staatsmitteln geleistet. 
Diese Prästation von Seite des Staates schließt eine ihr zur Seite gehende 
Errichtung einer besonderen Witwen= und Waisenkasse aus dem Privatvermögen 
der zu diesem Ende in eine Gesellschaft tretenden Glieder des dienerschaftlichen 
Standes so wenig aus, daß vielmehr eine solche Assekuranz zur Verbesserung des 
Zustandes aller derjenigen, welche den Familienstand der Staatsdiener bilden, 
sich den angelegentlichsten Wohlthätigkeitsanstalten der Regierung anschließt. 
In Beziehung auf eine solche Witwen= und Waisenkasse wird im allge- 
meinen festgesetzt: 
a. daß ihre Errichtung der freien Beitragserklärung aller Individuen des 
dienerschaftlichen Standes überlassen bleibt; » 
b. daß hiedurch das Regulativ der Pensionen aus Staatsmitteln weder 
eine Aenderung noch eine Schmälerung erleiden wird; 
c. daß, da schon Provinzial-Witwenkassen bestehen, auch die fernere Er- 
richtung als Provinzial-Anstalt, und ebenso jene aus den Beiträgen 
ver Central-Staatsdiener als Centralstaatsanstalt betrachtet werden 
olle; 
d. daß der jährliche Beitrag unter alle einschlägigen Witwen und Kinder 
nach einer das Verhältnis des Staats-Pensionsregulatives beibehaltenden 
Dividende jährlich repartiert und die desfallsige Berechnung öffentlich 
mitgeteilt werden solle. 
*) Vergl. hiezu § 12 des Landtags-Abschiedes vom 29. Juli 1876 (Web, 11, 590) bezug. 
lich der Damenstiftspräbenden, ferner Fin.-Min.-E. vom 18. Dezember 1823 (Web. 1, 101 Anm.v) 
über die Freiplätze in einem Erziehungsinstitute und ihre Einrechnung in die Pensionsbezüge. 
Diese Freiplätze werden den Stipendien gleichgeachtet und daher wie diefe eingerechnet, sofern und 
soweit sie aus öffentlichen Kassen bezahlt werden.
	        

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