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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • § 52. Einleitung.
  • § 53. Der Staatsrat.
  • § 54. Die Staatsminister und die Staatsministerien. Einleitung.
  • § 55. Das Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern.
  • § 56. Das Staatsministerium des Innern.
  • § 57. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
  • § 58. Das Staatsministerium der Finanzen.
  • § 59. Das Staatsministerium der Justiz.
  • § 60. Das Kriegsministerium.
  • § 61. Das Gesamtstaatsministerium.
  • § 61a. Anhang. Die Behörden zur Entscheidung der Zuständigkeitsstreite.
  • § 62. Die Staatsdiener (mit Dienstespragmatik).
  • § 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr.
  • Anhang: Verhältnis der bayerischen Behörden zu den nichtbayerischen und überhaupt zum Auslande.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

314 § 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr. 
  
b. in Eingaben an die kgl. Central= und Kreisstellen: „gehorsamst"“; 
c. in Eingaben an die übrigen Behörden: „gehorsam“. 
Doppelschriften (Duplikate) sind nur dann vorzulegen, wenn deren Vorlage 
durch besondere Umstände geboten ist. 
8 3. Die nämlichen Vorschriften gelten für die Form der amtlichen Be- 
richte an vorgesetzte Behörden und Stellen und ist bei diesen außerdem noch 
oberhalb der Adresse der Name des berichtenden Amtes, dann unterhalb des Be- 
treffes das Datum und die Geschäftsnummer des etwaigen veranlassenden Auf- 
trages und der Name des Referenten anzugeben, falls der Berichterstatter nicht- 
selbst der Referent ist. 
Amtliche Vorlagen an vorgesetzte Behörden und Stellen mittels Rand- 
berichtes sind in allen Fällen zulässig, in welchen eine umfassende Sachwürdigung 
nicht erforderlich ist und Berichts-Entwürfe bei der berichtenden Behörde entbehr- 
lich sind. 
§ 4. In Erlassen öffentlicher Behörden und Stellen an untergeordnete 
Aemter, sowie an Rechtsanwälte und Privatversonen ist die bisher übliche Ueber- 
schrift auf der ersten Blattseite (am oberen Rande links) durch Bezeichnung der 
Geschäftsnummer und des Betreffs, sowie etwaiger Beilagen und (am oberen 
Rande rechts) durch Angabe des Amtssitzes und des Datums zu ersetzen. 
Am Schlusse des Erlasses hat die amtliche Fertigung Platz zu finden, an 
deren bisheriger Form vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2 Abs. IV oben 
keine Aenderung eintritt. 
Am unteren Rande linker Hand ist die Adresse beizufügen. 
Entschließungen, welche die Central= und Kreisstellen auf Grund kollegialer 
Beratung erlassen, sind, soweit es bisher üblich war, auch künftig mit der Ueber- 
schrift: 
zu versehen. 
Die amtliche Schreibweise hat sich jener Sprache zu nähern, welche im 
schriftlichen Privatverkehr angewendet wird, ohne in Weitläufigkeit zu verfallen. 
Wenn nicht an eine Unterbehörde, sondern an die Person eines Staats- 
oder Gemeindebeamten in Dienstsachen geschrieben wird, so ist in der Adresse die 
Gezeichnung „Herr“ und im Inhalte des Schreibens die Anrede „Sie“ zu ge- 
brauchen. 
In gleicher Weise ist in der Regel auch bei den an Privatpersonen zu 
richtenden amtlichen Schreiben zu verfahren. 
Der Gebrauch von Fremdwörtern ist in amtlichen Schreiben thunlichst zu 
vermeiden. 
Amtliche Erlasse in einfachen Geschäftssachen, bei denen die Anfertigung 
eines Entwurfes (Konzeptes) zu den Akten nicht nötig erscheint, können in Urschrift 
(gegen kurze Aktenvormerkung) den Beteiligenden zugeschlossen werden. 
§ 5. Die den kgl. Civil-Staatsministerien untergeordneten Stellen und 
Behörden haben mit allen öffentlichen Organen dieser Ministerien, sowie mit 
Rechtsanwälten und Privatpersonen im ganzen Umsange des Königreichs, dann in 
unmittelbaren Geschäftsverkehr zu treten, wenn weder eine Mitwirkung noch eine 
Kenntnisnahme von Seite jener Stellen und Behörden notwendig ist, welche den 
Beteiligten zunächst vorgesetzt sind. 
§ 6. Sind Entschließungen einer vorgesetzten Behörde oder Stelle (außer 
den in § 5 vorgesehenen Fällen) durch eine Unterbehörde mehreren Beteiligten 
schriftlich zu eröffnen, so hat erstere die erforderliche Zahl von Abdrücken ihrem 
Auftrage sofort beizufügen. 
„Im Namen Seiner Majestät des Königs" ) 
Diese Formel wird nun auch bei den in Verwaltungsstreitsachen ergangenen Ministerial- 
bescheiden angewendet. Bezüglich der Entscheidungen in Verwaltungsrechtssachen s. § 22 Abs. 1 und 
§ 34 Abs. 1 der Min.-Bek. vom 1. September 1879 (Web. 13, 364 und 367). Nach derselben er- 
halten die betr. Entscheidungen der Regierungssenate und des Verwaltungsgerichtshofes die Ueber- 
schrift: „Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.“
	        

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