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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die indirekten Steuern und die Gebühren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug und amtlicher Verkehr in Hundegebührensachen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • § 71. Einleitung.
  • Die Staats-Steuern.
  • I. Die direkten Steuern.
  • II. Die indirekten Steuern und die Gebühren.
  • § 82. Der Malzaufschlag.
  • § 83. Die Branntweinsteuer.
  • § 84. Die Salzsteuer, Tabaksteuer und Zuckersteuer.
  • § 85. Die Hundesteuer oder die Gebühr für das Halten von Hunden.
  • § 85 a. Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden mit Anmerkungen.
  • § 86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug und amtlicher Verkehr in Hundegebührensachen.
  • § 87. Die Staats- und die Amtsgebühren.
  • § 88. Gesetz über das Gebührenwesen in der Textierung v. 1892, mit Anmerkungen.
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

886. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug u. Verkehr in Hundegebührensachen. 405 
Ausführungsgesetzes s) 10) sowohl auf die Zuwiderhandlungen gegen 
*!) Dieser Art. 97 und die in demselben angeführten Bestimmungen des 
bayer. Ausführungsgesetzes zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn. lauten: Z 
Art. 97. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in Beziehung auf 
örtliche Gefälle der Gemeinden ist nach dem Reichsgerichtsverfassungsgesetze und 
der Reichs-Strafprozeßordnung, dann nach Maßgabe der Art. 86, 87 Abs. 1, 
88 Abs. 1, 89 Abs. 1—3 und 5, 90—92 des gegenwärtigen Gesetzes zu 
verfahren. 
Dieselben Bestimmungen finden bei Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für 
das Halten von Hunden entsprechende Anwendung. 
Art. 86. Das Verfahren im Verwaltungswege richtet sich nach den 
§§ 459—463 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. und den nachstehenden weiteren Be- 
stimmungen. 
Art. 87. Die vorläufige Feststellung des Thatbestandes bei Entdeckung 
Diner strafbaren Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze erfolgt durch die Zoll- 
ehörden. 
Art. 88. Zu dem in Art. 87 Abs. 1 bezeichneten Zwecke kann die Zoll- 
behörde Ermittlungen jeder Art mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen vornehmen. 
Art. 89. Der Strafbescheid wird dem amtsanwesenden Beschuldigten zu 
Protokoll eröffnet, andernfalls durch Zustellung bekannt gemacht. 
Die Zustellung erfolgt durch Bedienstete der Zollbehörde oder durch Ver- 
mittelung der Ortspolizeibehörde oder durch die Post gegen schriftliche Bestätigung 
des Empfanges durch den Beschuldigten. 
Verweigert der Beschuldigte die unterschriftliche Bestätigung der mündlichen 
Eröffnung zu Protokoll oder im Falle der Zustellung die schriftliche Bestätigung 
des Empfanges, so gilt der Strafbescheid als nicht erlassen. 
Eine Beschwerde gegen den Strafbescheid an die höhere Verwaltungsbehörde 
findet nicht statt. ·· 
Art. 90. Ein Strafbescheid, gegen welchen nicht rechtzeitig auf gerichtliche 
Entscheidung angetragen wird, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. 
Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn der Antrag des Beschuldigten auf 
gerichtliche Entscheidung von demselben vor dem Beginne der Hauptverhandlung 
zurückgenommen wird. » 
Solange ein Strafbescheid noch nicht erlassen ist, kann die Zollbehörde in 
allen Fällen sich der Entscheidung enthalten und die Einleitung des gerichtlichen 
Verfahrens veranlassen. 
Art. 91. Der Beschuldigte, welcher sich bei dem ergangenen Strafbescheide 
beruhigt, hat auch die Kosten des Verfahrens im Verwaltungswege zu tragen. 
Ebenso fallen dem Beschuldigten, welcher zu einer Strafe gerichtlich ver— 
urteilt wird, die baren Auslagen zur Vast, welche durch das Verfahren im Ver— 
waltungswege entstanden sind. » 
Im Falle der Zurücknahme des Antrages auf gerichtliche Entscheidung 
treffen den Beschuldigten auch die bis dahin entstandenen Kosten des gerichtlichen 
Verfahrens. 
Die Kosten der besonderen Vertretung der Zollbehörde vor Gericht können 
dem Beschuldigten niemals überbürdet werden. 
10) Die in Art. 86 angeführten 88 459 -463 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. 
haben folgenden Wortlaut: 
* 459. Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen Zuwiderhand- 
lungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle 
dürfen nur Geldstrafen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung festsetzen. 
Der Strafbescheid muß außerdem die strafbare Handlung, das angewendete 
Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß
	        

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