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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel IV. Das Reichsfinanzwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 24. Das Reichsbudget.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • Kapitel I. Entstehung. Verfassung und Gebiet. Reichsmitglieder. Reichsangehörige.
  • Kapitel II. Die Reichsgewalt und die Organe zur Ausübung derselben.
  • Kapitel III. Die Reichsbehörden und die Reichsbeamten.
  • Kapitel IV. Das Reichsfinanzwesen.
  • § 21. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden.
  • § 22. Die Reichseinnahmen und Reichsausgaben.
  • § 23. Die Erhebung und Verwaltung der Reichseinnahmen durch die Einzelstaaten.
  • § 24. Das Reichsbudget.
  • § 25. Die Rechnungskontrolle.
  • Kapitel V. Die Reichsgesetzgebung.
  • Kapitel VI. Verhältnis der Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung zur Landesgesetzgebung und Landesverwaltung. Die Staatsverträge.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • Werbung.

Full text

66 825. Die Rechnungskontrolle. — § 26. Die Reichsgesetzgebung. Allgemeines. 
Es ist selbstverständlich, daß über Etatsgesetze sämtliche Mit- 
glieder des Bundesrates abzustimmen haben und zwar sowohl über 
die einzelnen Bestandteile desselben wie über das ganze Gesetz, da der 
Etat alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches zu enthalten hat, 
demgemäß das Reichsbudget ein Ganzes ist, welches aber andrer- 
seits nur durch die Feststellung der einzelnen Teile sich ergiebt, an 
deren Festsetzung alle Bundesglieder gleichmäßig interessiert sind, so 
daß sie auch hiezu gleichmäßig berechtigt sein müssen. Näheres über 
„die Bedeutung und Feststellung“ des Reichsbudgets ferner über die 
„Wirkungen des Etatsgesetzes.“ Lab. 2, 938—962. 
8 26. 
Die Rechnungskontrolle. 
Ebenso dringend geboten, wie die Aufstellung des Etats, ist im 
geordneten Staatswesen die Kontrolle der Finanzverwaltung und die 
Prüfung aller Staatsrechnungen. Demgemäß ist auch im Reiche eine 
solche Kontrolle bezüglich der gesamten Finanzwirtschaft des Reiches 
eingerichtet worden, mit Ausschluß jedoch derjenigen Teile derselben, 
welche — wie dies bezüglich der Erhebung der Zölle und der Reichs- 
steuern der Fall ist — wohl reichsgesetzlich geregelt, aber der Selbst- 
verwaltung der einzelnen Bundesstaaten auf ihre eigenen Kosten bezw. 
gegen Entschädigung (ekr. § 23) vorbehalten worden sind. Für 
Bayern gilt diese Ausnahme auch für die Rechnungen der Militär- 
verwaltung, da nach Schlußbestimmung zu Abschnitt XII der Reichs- 
Verf. dem Bundesrate und dem Reichstage nur „die Ueberweisung der für 
das bayrische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist“. 
Diese Kontrolle wird nun geübt durch den „Rechnungshof des 
deutschen Reiches“. Ueber diesen siehe oben § 17, VI und Laband?, 
973 ff. und I, 365 ff., ferner Reichs-Ges. vom 4. März 1896 (Reichs- 
Ges.-Bl. 59); betr. die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaus- 
halts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für 
das Etatsjahr 1895/96, nach dessen § 1 diese Kontrolle von der preußischen 
Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des 
deutschen Reiches“ nach Maßgabe der im Gesetz vom 11. Februar 1875 
(Reichs-Ges.-Bl. 61 und Web. 10, 589 mit Anm. ) enthaltenen 
Vorschriften geführt wird. 
Kapitel V. 
Die Reichsgesetzgebung. 
(Lab. 1, 488—597.) 
§ 26. 
Allgemeines. 
Reichsgesetz ist im Allgemeinen: „jede vom Reiche ausgehende, 
nach den Bestimmungen der Reichs-Verf. bezw. in der von ihr vor-
	        

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