Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VI. Verhältnis der Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung zur Landesgesetzgebung und Landesverwaltung. Die Staatsverträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 29. Die Staatsverträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • Kapitel I. Entstehung. Verfassung und Gebiet. Reichsmitglieder. Reichsangehörige.
  • Kapitel II. Die Reichsgewalt und die Organe zur Ausübung derselben.
  • Kapitel III. Die Reichsbehörden und die Reichsbeamten.
  • Kapitel IV. Das Reichsfinanzwesen.
  • Kapitel V. Die Reichsgesetzgebung.
  • Kapitel VI. Verhältnis der Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung zur Landesgesetzgebung und Landesverwaltung. Die Staatsverträge.
  • § 28. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • § 29. Die Staatsverträge.
  • § 30. Die Reichsverwaltung.
  • § 31. Verhältnis der Reichsverwaltung zur Verwaltung der Einzelstaaten.
  • § 31 a. Anhang. Elsaß-Lothringen.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • Werbung.

Full text

74 § 30. Die Reichs-Verwaltung. 
von Staatsverträgen: also speziell bezüglich der in Art. 4 I. c. auf- 
geführten Angelegenheiten so lange und so weit, als das Reich von 
seiner Zuständigkeit noch keinen Gebrauch gemacht hat. Sobald aber 
und soweit als letzteres seitens des Reiches geschieht, fallen die betr. 
entgegenstehenden Staatsverträge der Einzelstaaten oder bezw. die 
diesbezüglichen einzelnen Bestimmungen derselben hinweg. Die Ein- 
zelstaaten dürfen ferner eingedenk ihrer Bundestreue auch in den ihrer 
Kompetenz vorbehaltenen Gegenständen keine Staatsverträge abschließen, 
durch welche sie sich mit dem Reiche in Widerspruch setzen würden. 
Alle durch Staatsverträge seitens der einzelnen Bundesstaaten 
erworbenen Rechte finden endlich ebenso wie die vom Reiche selbst 
erworbenen ihren Schutz ausschließlich durch das Reich nach 
Art. 76 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 und 2 der Reichs-Verf. sowie 
spez. nach der Einleitung zu derselben verb.: „zum Schutze des 
Bundesgebietes und des innerhalb desselben giltigen Rechtes."“ 
8 30. 
Die Reichs-Verwaltung.) 
Unter „Reichs-Verwaltung“ verstehen wir: 
„Die auf die Erfüllung der Reichsaufgaben, die Erzielung der Reichs— 
zwecke gerichtete Ausübung der Gesamtheit aller Machtbefugnisse des 
Kaisers und der Reichsregierung, welche unabhängig sind von der 
Mitwirkung der gesetz gebenden Organe sowie von der Ausübung der 
Rechtspflege und der Gerichtsbarkeit.“ 
Ausgeübt wird diese Macht vom Kaiser auf Grund des Art. 17 
der Reichs-Verf. und zwar insbesondere durch die Ernennung des 
Reichskanzlers, dessen Anordnungen die Reichsbehörden zu gehorchen 
verpflichtet sind. 
Eine Schranke findet diese Verwaltungsbefugnis stets im Bud— 
getrecht des Reichstages: ohne die Genehmigung der nötigen Mittel 
kann eben einfach Nichts durchgeführt werden, soferne nicht ander- 
weitig die Mittel vorhanden sind. 
Zur Verwaltung gehören auch die Verwaltungs-Entscheidungen 
desgl. im weiteren Sinne die Entscheidungen der Verwaltungsgerichts- 
behörden. 
Nach dem Reichs-Staatsrecht (Art. 2 der Reichs-Verf.) haben 
Gesetze und auf solche sich gründende Verordnungen rechtsverbindliche 
Kraft nach Außen nur, wenn sie im Reichsgesetzblatte publiziert sind, 
also haben alle Verordnungen, (selbst die Rechts verordnungen) nur 
die Kraft von einfachen Verwaltungsverfügungen, wenn ihre Publi- 
kation im Reichsgesetzblatte nicht erfolgt ist. 
Auch im Reiche gelten die im Rechtsstaate herrschenden Prin- 
zipien. 
  
":) Laband 1, S. 640—678.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment