Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • § 96. Von dem Gemeindevermögen (Art. 26 bis 37 d. Gem.-O.).
  • § 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
  • § 97. Allgemeines.
  • § 98. Die Gemeindeanstalten.
  • § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
  • Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
  • Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

§ 06 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 195 
tierender Objekte 10) sofort 11) oder mindestens allmählich 12) nach vor- 
her 15) festgestelltem Plane 10) zu ersetzen. 
II. Abweichungents) von diesen Vorschriften können nur mit Geneh- 
migung6) der vorgesetzten Verwaltungsbehörde stattfinden. 17) 18) 19) 2o) 2o#. 
Parterre vermietete Läden enthält, deren Mietrente in die Schulkasse floß —, seitens 
der Schulkasse an die Krankenhauskasse zur Einrichtung eines Krankenhauses, oder 
die Ueberlassung bisher verpachteter Wiesen, deren Pachtrente der Kämmereikasse zu- 
ging, an die Schulkasse zur Einrichtung eines Turnspielplatzes oder auch die 
Niederreißung eines gemeindlichen Miethauses und Verwandlung des betr. Bau- 
platzes in eine öffentliche Anlage oder in sonst einen öffentlichen Platz 2c. 2c. 
) Diese zweite Bestimmung des Art. 26 (s. Anm. 3 a. E. Nr. II) bezweckt 
die Nachhaltigkeit der Renten des Gemeindevermögens. Gehören also die „ver- 
äußerten Bestandteile“ einerseits nicht zum Grundstockvermögen — welchen Falles 
die erste Bestimmung (Anm. 3 a. E. Nr. 1) Platz greifen würde —, andrerseits 
nicht zum rentierlichen Vermögen, dann bemißt sich die Frage, ob aufsicht- 
liche Genehmigung zur Veräußerung nötig ist, lediglich nach der Bestimmung des 
Art. 159 Abs. 1 Ziff. 1. 
Rentierendes Vermögen ist alles Vermögen, welches Zinsen oder sonstige 
Erträge abwirft, die in die Gemeindekasse fließen. 
10) Diese neu erworbenen rentierenden Objekte müssen mindestens die 
gleiche Rente abwerfen als die veräußerten Bestandteile, desgleichen mindestens in 
gleicher Nachhaltigkeit wie diese. Würde das neu erworbene Objekt wohl zur Zeit 
rentierlich sein, aber nach erfolgter Ausbeute (z. B. eine Kiesgrube) keine Rente 
mehr abwerfen oder würde die Rente desselben niedriger sein als die des ver- 
äußerten, an dessen Stelle es zu treten hat, so müßte staatsaufsichtliche Genehmigung 
erholt werden. 
11) Bei sofortigem Ersatz ist natürlich die Herstellung eines Refundierungs- 
planes nicht geboten, sondern nur im Falle der allmählichen Ersatzverschaffung. 
12) Auch der „allmähliche“ Ersatz darf nicht auf zu lange Zeit verschoben 
werden, die Gemeinde soll vielmehr nach Kräften bemüht sein, so bald als mög- 
lich die Ersatzleistung zu bethätigen. 
12) Vorher, d. h. vor Beginn der Beschaffung des allmählichen Ersatzes. 
.) Die Plan-Feststellung erfolgt durch die Gemeindebehörden, eine Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde zu diesem Plane ist nicht nötig, wohl aber zu 
einer allenfallsigen Abänderung desselben oder einer Abweichung von demselben. 
Siehe Anm. 15. 
Doch kann der Fall einer Geltendmachung der Handhabung der Staats- 
aufsicht nach Art. 157 Abs. I eintreten, wenn z. B. die Gemeinde die Termine 
zur Herbeiführung des Ersatzes soweit hinausschiebt bezw. die Ersatzguoten in so 
geringer Höhe bestimmt, daß von einem „allmählichen“" Ersatz im Sinne des 
Art. 26 nicht mehr gesprochen werden kann. » 
Sind die Voraussetzungen des Art. 112 Ziff. 7 gegeben, ist in Gemeinden 
mit magistratischer Verfassung auch die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten 
zu erholen. 
— I 15) Abweichungen jeder Art, sei es von der Bestimmung, daß das Grund- 
stockvermögen oder das Gemeindevermögen in seinem Kapitalwerte erhalten 
bleibt oder daß die Renten des Vermögens nicht gemindert werden, unterliegen 
der staatsaufsichtlichen Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, welche 
daher die gesetzliche Befugnis und Macht besitzt, die Gemeinden zur Erhaltung 
ihres Vermögens zu zwingen; speziell auch dazu, nötigen Falles Prozesse zum 
Schutze und zur Erhaltung des gemeindlichen Vermögens oder dessen Renten oder 
sonstiger Erträgnisse zu führen, ja sogar gegebenen Falles an Stelle der Gemeinden 
die zu Gebote stehenden Rechtsmittel zu erschöpfen. — Vergl. Anm. 7 a. E.; 
Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 49 ff. und 30, 80 in Anm. 20 a Nr. III; ferner 
Entsch, des obersten Gerichtshofs in Anm. 20 à Nr. II, endlich unten Anm. 19. 
13*
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment