Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • § 96. Von dem Gemeindevermögen (Art. 26 bis 37 d. Gem.-O.).
  • § 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
  • § 97. Allgemeines.
  • § 98. Die Gemeindeanstalten.
  • § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
  • Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
  • Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 31. 265 
dürfnisse nicht in Aussicht stehen. 7) Die Gewährung von Nutzungen72) 
an Bestandteilen des Gemeindevermögens, bei welchen diese bisher 
nicht üblich73) war, ist nur unter den gleichen Voraussetzungen?“) 
und nur in widerruflicher Weise zulässig. 74) 75) 
gaben im Sinne des Art. 39 Abs. II ihre Befriedigung gefunden haben, und 
uur dann, wenn diese Ueberschüsse nachhaltig sind. S. oben § 96 S. 186 
ad 1 lit. b; v. Kahr S. 280 f. Note 24d. Vergl. auch nachstehende Anm. 71. 
7!) Dieses „Inaussichtstehen“ bezieht sich nicht etwa blos auf das nächste 
oder eines der nächsten Verwaltungsjahre. Die hier verlangte Voraussetzung 
ist vielmehr erst dann gegeben, wenn überhaupt in absehbarer Zeit solche größere 
Ausgaben für außerordentliche Bedürfnisse nicht zu erwarten stehen. Eine 
umsichtige Gemeindeverwaltung wird übrigens in allen Fällen erst für die Ge- 
meindekasse einen kräftigen Reservefond für unvorhergesehene Bedürfnisse 2c. 
schaffen, außerdem aber vor allen Dingen erst sich einen ausgiebigen Be- 
triebsfond für die gemeindliche Hauptkasse sowohl, als deren Nebenkassen 
sichern, bevor sie zu einer Verteilung von Ueberschüssen sich entschließen wird; auch 
die Aufsichtsbehörde wird diesem wichtigen Momente der vorherigen Beschaffung 
ausreichender Betriebs= und Reserve-Fonds eine ernstliche Beachtung zu 
schenken haben. 
12) Nutzungen am Gemeindevermögen sind: 
a. entweder eigentliche wirkliche Nutzungen im Sinne der Gem.-Ordn., 
welche von der Gemeinde nach freiem Beschlusse gewährt werden bezw. 
nach Maßgabe des Art. 31 Abs. II Satz 2 gewährt werden können; 
b. oder Nutzungs rechte, welche den Berechtigten auf Grund eines Rechts- 
titels oder des örtlichen Gewohnheitsrechtes zustehen. Vergl. Anm. 101 
Nr. II Abs. 4. S. nachstehende Anm. 73, ferner 128 I lit. k. 
Der Art. 31 Abs. II Satz 2 hat nur die eigentlichen und wirklichen 
Gemeinde-Nutzungen sub à im Auge, also rein faktische Nutzungen, welche 
ohne rechtliche Verpflichtung hiezu von der Gemeinde — soferne sie thatsächlich 
schon existieren — freiwillig weiter gewährt oder — soferne sie bisher noch nicht 
bestanden — neu bewilligt werden. S. Anm. 76. 
(Vergl. dagegen Art. 32 Abs. I welcher von Nutzungs rechten spricht, die 
auf Grund eines besonderen Rechtstitels oder eines rechtsbegründeten Herkom- 
mens bestehen.) 
Solche Nutzungen nach vorstehender lit. a bezw. im Sinne des Art. 31 
Abs. II Satz 2 dürfen also nur unter den nämlichen vier Voraussetzungen (s. 8 96 
S. 186), unter welchen „Ueberschüsse“ zur Verteilung kommen können, gewährt 
werden und darf diese Gewährung nur in stets widerruflicher Weise geschehen. 
Solche Nutzungsrechte können daher zu jeder Zeit von der Gemeinde und zwar 
in Städten durch übereinstimmende Beschlüsse der beiden städtischen Kollegien, 
in Landgemeinden bezw. Ortsgemeinden durch Beschluß der Gemeinde= bezw. 
Ortsversammlung (vergl. Art. 31 Abs. III) ebenso wieder zurückgezogen werden, 
wie sie auf gleichem Wege vorher verliehen worden sind. ç 
Diese Zurückziehung muß aber erfolgen, sobald die Voraussetzung für die 
Gewährung dieser Nutzungen weggefallen ist, d. h. sobald ohne Erhebung von 
Gemeindeumlagen, örtlichen Verbrauchssteuern und sonstigen örtlichen Abgaben die 
Gemeindebedürfnisse nicht mehr vollständig befriedigt werden können. 
7) Die Bestimmung des Art. 31 Abs. II Satz 2 steht gewissermaßen im 
Gegensatze zu der in Art. 32 Abs. I. Von dem Grundsatze des Art. 31 Abs. I, 
daß der Ertrag des Gemeindevermögens, zu welchem hauptsächlich auch die Nutz- 
ungen dieses Vermögens gehören, nur zur Befriedigung von Gemeindebedürfnissen 
zu verwenden sind, statuiert Art. 32 Abs. I eine Ausnahme bezüglich derjenigen 
Nutzungen, welche auf einem besonderen Rechtstitel oder rechtsbegründeten Her-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment