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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Verwaltung der zu einer Gemeinde vereinigten Ortschaften. Art. 153.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • I. Mit städtischer Verfassung.
  • II. Verwaltung in Gemeinden mit Landgemeindeverfassung.
  • III. Verwaltung der zu einer Gemeinde vereinigten Ortschaften. Art. 153.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

§ 138. Verwaltung der zu einer Gemeinde verein. Ortschaften. Art. 153. 541 
gebildet sind 3), steht jedenfalls ) die Verwaltung der gemeinschaftlichen 
Angelegenheiten dem Gemeindeausschusse der Gesamtgemeinde zu. 
  
  
auch ein besonderes direktes") Besteuerungsrecht durch Art. 45 Abs. II, auch 
Art. 47 eingeräumt. Es dürfte sich demnach aus diesen Bestimmungen der Gem.= 
Ordn. ergeben, daß die Ortschaften des Art. 153 als selbständige gemeindliche 
Korporationen des öffentlichen Rechtes mit den ihnen von der Gem--Ordn. be- 
sonders gegebenen Befugnissen und Zuständigkeiten zu erachten sind. — Vergl. hiezu 
speziell den Wortlaut des Abs. 1 gegenüber (und bezw. mit) Abs. II des Art. 153, 
woselbst die gemeinschaftlichen Angelegenheiten (des Abs. 1I) den besonderen An- 
gelegenheiten der einzelnen Ortschaften (Abs. II) einander gegenübergestellt werden. 
Endlich unterliegen die Ortschaften in Bezug auf die ihnen speziell zugewiesenen 
Verpflichtungen ebenso der Staatsaufsicht, wie die politischen Gemeinden; und so 
gilt auch besonders im Hinblick auf Art. 12 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. speziell die 
Bestimmung des Art. 10 Ziff. 2 dieses Gesetzes auch für die Ortschaften, wie 
überhaupt nach Art. 12 1. c. alles, was nach Art. 8, 10 und 11 I. c. bezüglich 
der Gemeinden bestimmt ist, auch von den zu einer Gemeinde vereinigten Ort- 
schaften in ihren Verhältnissen unter sich, zur Gemeinde und zu den Ortsange- 
hörigen gilt. 
*### Nach Weber, Comm. S. 162 Note 3 endlich „finden die Art. 61 bis 64 in 
Bezug auf die Schuldaufnahmen auf Ortschaften unbedenklich Anwendung“. 
:) Während den Ortschaften die Befugnis zur Erhebung von Umlagen 
für die Bedürfnisse, deren Bestreitung ihnen nach Art. 153 Abs. II allein obliegt, 
durch Art. 45 Abs. II (und Art. 47 Abs. V und VIII) zugesprochen ist, enthält 
die Gem.-Ordn. über die Anordnung von Gemeindediensten seitens der Ortschaften 
keine Bestimmung; nach der v. Kahr S. 962 vertretenen Ansicht steht ihnen jedoch 
das Recht zu „behufs Erfüllung der ortschaftlichen Sonderaufgaben (in Bezug auf 
Wegunterhaltung) ihre Angehörigen zu Leistungen und Diensten soweit nötig heran- 
uziehen“. 
zuzieh Siehe ferner Art. 22 Abs. IV bezüglich der Gemeinderechtsgebühren. 
(Heimat= und Bürgerrechtsgebühren können Ortschaften nicht erheben; vergl. 
unten Anm. 31 lit. i und oben S. 129 Anm. 33 zu Art. 12 der Gem.-Ordn.) 
Das Recht einer indirekten Besteuerung ist den Ortschaften nirgends ein- 
geräumt; daher können dieselben insbesondre keine Verbrauchssteuern oder soge- 
nannten Gefälle erheben. Korporationen haben eben ein Besteuerungsrecht nur 
dann und insoweit, wenn und inwieweit ihnen ein solches vom Gesetz ausdrücklich 
verliehen ist. (Bezüglich der sogenannten örtlichen Abgaben und des Pflaster-, 
Weg= und Brückenzolles spricht v. Kahr S. 963 den Ortschaften ein solches Er- 
hebungsrecht zu; dagegen v. Sicherer: die gemeindliche Finanz-, Polizei= und 
Strafgewalt 2c. S. 22 Anm. 1 a und S. 58.) Miets= oder Pachtzinse und 
sonstige nicht regulierte Einnahmen von ihrem Eigentume 2c. (welche nicht öffent- 
liche Abgaben sind, vergl. Anm. 7, 7 a und 8 zu Art. 39 und Anm. 3 zu Art. 
40, oben S. 412 und 414) können natürlich auch die Ortschaften erheben. 
Siehe oben Anm. 1 am Eingange. 
*:) Vergl. Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 9, 6 Ziff. 7: Der Art. 153 
der Gem.-Ordn. wurde 2c. (in seinem Hauptinhalte d. h. Abs. IIX) zu dem 
Zwecke in das Gesetz aufgenommen, die Verhältnisse jener Ortschaften, denen durch 
Art. 5 der Besitz, die Verwaltung und die Benützung ihres eigenen Gemeinde- 
und Stiftungsvermögens zugesichert wurde, zur Gesamtgemeinde näher zu regeln. 
(Nach Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 8, 178 ist zum Begriffe einer Ortschaft 
(nach Art. 5) nur das Vorhandensein einer Ortsflur, nicht aber auch der Bestand 
eines örtlichen Sondervermögens nötig. Siehe unten Anm. 31 lit. f.) 
*“) außerdem aber auch im Falle des Abs. III — soferne durch die Ge- 
meindebürger desbezüglicher Beschluß gefaßt ist — noch die besondere Verwaltung 
*) Bezüglich der Einführung oder Erhebung indirekter Steuern oder der sogenannten Ge- 
fälle und der örtlichen Abgaben siehe Anm. 2 Abf. 3.
	        

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