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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
761 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

Auhang III. Nachträge zu Band I und II. 733 
Der Art. 11 hat demgemäß vom 1. Jannar 1900 an folgenden Wortlaut: 
Abs. I (wie bisher): Befähigt zur Erwerbung des Bürgerrechtes sind nach 
erreichter Volljährigkeit selbständige Männer, welche sich im Besitze des bayerischen 
Indigenats befinden, in der Gemeinde wohnen und daselbst mit einer direkten 
Stener angelegt sind. 
Abs. II (neue Fassung): Als selbständig sind nicht zu erachten: 
1. Personen, welche entmündigt sind?), 
2. Dienstboten und Gewerbsgehilfen, die in die häusliche Gemeinschaft des 
Dienstherrn aufgenommen sind'), sowie Kinder, die dem elterlichen 
Hausstande angehören und von dem Familienhaupt unterhalten wer- 
ent. 
Abs. III (neue Fassung): Steuern der Ehefran, soferne nicht die eheliche 
Gemeinschaft nach § 1575 des Bürgerl. Ges.-B. aufgehoben ist, und der minder- 
jährigen im elterlichen Unterhalte stehenden Kinder sind dem Familienhaupte zu- 
zurechnen. 
Abs. IV und V wie bisher. 
Nachtrag zu Bd. II S. 144 § 95 a zu Art. 13 der Gem.-Ordn. 
Nach Art. 158 Nr. II des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. lautet 
Art. 13 Abs. II lit. f vom 1. Jannar 1900 an: 
f) wenn das Entmündigungsverfahren gegen ihn eingeleitet ist 4). 
Nachtrag zu Bd. II S. 152 § 95 a zu Art. 15 Abs. V der Gem.-Ordn. 
Der Art. 15 Abs. V der Gem.-Ordn. hat gemäß Art. 158 Nr. III des 
bayr. Ausf.-Ges. vom 1. Januar 1900 an folgenden Wortlaut: 
V. Frauen, Minderjährige und Personen, die entmündigt oder nach § 1906 
des Bürgerl. Ges.-B.##) unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, dann juristische 
Personen und privatrechtliche Vereinigungen müssen sich eines solchen Vertreters 
bedienen, wenn sie die mit dem Bürgerrechte verbundenen Stimmrechte ausüben 
wollen. 
Nachtrag zu Bd. II S. 192 § 96. 
Am Ende des § 96 ist auf S. 192 nach Abs. V noch als letzter Satz des 
§ 96 anzufügen: 
Ueber das den Gemeinden zustehende Recht zur Sicherung ihrer Forde- 
rungen, welche aus der Verwaltung ihres Vermögens gegen ihre Verwalter ent- 
stehen, eine Sicherungshypothek zu verlangen siehe den Art. 89 des bayr. Ausf.= 
Ges. zum Bürgerl. Ges.-B., und die Ausführungen hiezu oben im Nachtrage zu 
Band II Seite 30 am Ende des Abschn. J. 
Nachtrag zu Bd. II S. 196 Anm. 17 zu Art. 26 der Gem.-Ordn. 
Der Anm. 17 ist im Abs. 2 am Ende auf Seite 196 noch beizufügen: 
I) Auch kann hier noch hingewiesen werden auf die Bestimmungen der 
) Vergl. hiezu 88 6 auch 115 und 1896 (1418 Abs. 1 Ziff. 3, 1425, 1428 Abs. 2, 1885) 
dn Bürgerl. Ges.-B., ferner Art. 155 und 156, endlich auch Art. 8 des Einf.-Ges. zum Bürgerl. 
**) Sobald dieselben einen eigenen Hausstand führen bezw. eine eigene, von der Woh- 
nung des Dienstherrn oder Gewerbsmeisters (Arbeitgebers) gesonderte Wohnung haben, welche 
sie aus eigenen Mitteln d. h. von ihrem Arbeitsverdienste, Lohn oder sonstigen Mitteln be- 
zahlen, sind sie als selbständig im Sinne des Art. 11 zu betrachten. · 
«)»D.h.alsoKmder,welche Verköstigung,sonstigcVerpflegung,Kleider,Wäsche2c. 
vom Familienhaupte empfangen und in einer Wohnung oder Hausgemeinschaft mit demselben 
zusammenleben. 
) Siehe hiezu § 6 des Bürgerl. Ges.-B. und 88 645 bis 687 der Reichs-Civ.-Proz.= 
Ordn. in der vom 1. Januar 1900 an giltigen Fassung. Personen, welche bereits „entmündigt" 
nd lm unter Art. 11 Abs. II Ziff. 1 und sind überhaupt zum Bürgerrechtserwerb nicht 
Siehe Nachtrag oben zu S. 122 ff. speziell S. 124 f. Art. 11 Abs. II. 
, HH1906d.»Bürgerl.Ges.-B.lautet:CinVolljährigcr,dessenEntmündigungbeantragt 
ist, kann unter vorläufige Vormundschaft gestellt werden, wenn das Vormundschaftsgericht es 
zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Volljährigen 
für erforderlich erachtet.
	        

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