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Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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fullscreen: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
preussische_gs
Title:
Preußische Gesetzsammlung
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
preussische_gs_1909
Title:
Preußische Gesetzsammlung. 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
100
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Preußische Gesetzsammlung
  • Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Full text

— 682 — 
manns zu machen. Im übrigen ist über die Einrichtung des Fahr- 
buchs, die zulässigen Eintragungen und seine Aufbewahrung in der zu 
erlassenden Ausführungsanweisung Bestimmung zu treffen. 
Der Bergrevierbeamte ist jederzeit befugt, die Fahrbücher der 
Sicherheitsmänner einzusehen. Das gleiche Recht steht dem Arbeiter- 
ausschusse zu. 
Eintragungen in das Fahrbuch, in denen die Besorgnis einer 
dringenden Gefahr ausgesprochen wird, sind durch den Betriebsführer 
unverzüglich zur Kenntnis des Bergrevierbeamten zu bringen. Gleich- 
zeitig ist mitzuteilen, welche Anordnungen zur Beseitigung der Gefahr 
getroffen worden sind. 
Auch im übrigen ist der Sicherheitsmann verpflichtet, die zu seiner 
Kenntnis gelangenden Zustände und Vorgänge, welche geeignet sind, 
das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter zu gefährden, unverzüglich 
einem seiner Vorgesetzten zu melden. Abs. 7 findet auf diese Meldungen 
entsprechende Anwendung. 
Der Sicherheitsmann ist ferner verpflichtet, bei Befahrungen seiner 
Steigerabteilung durch den Bergrevierbeamten diesen auf Erfordern zu 
begleiten und ihm jede Auskunft über die Sicherheitsverhältnisse der 
Steigerabteilung zu geben. Dasselbe gilt bei Befahrungen der Steiger- 
abteilung durch das Hilfspersonal des Bergrevierbeamten. 
Ebenso ist der Sicherheitsmann verpflichtet, auf Verlangen der 
Werksverwaltung eine Befahrung seiner Steigerabteilung (Abs. 1) vor- 
zunehmen. 
  
8 80fh. 
Der Sicherheitsmann erhält für jede von ihm nach den Vor- 
schriften des § 80fg Abs. 1, 2, 3, 9 und 10 vorgenommene Be- 
fahrung von der Werksverwaltung eine Entschädigung in Höhe des 
ihm entgangenen Arbeitsverdienstes. 
ofi. 
Dem Arbeiterausschusse liegt es ob, darauf hinzuwirken, daß das 
gute Einvernehmen innerhalb der Belegschaft und zwischen der Beleg- 
schaft und dem Arbeitgeber erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird. 
Der Arbeiterausschuß hat die in den 95 80c Abs. 2, 80 d Abs. 2, 3 
und 80 g Abs. 1 bezeichneten Aufgaben. Außerdem hat er Anträge, 
Wünsche und Beschwerden der Belegschaft, die sich auf die Betriebs- 
und Arbeitsverhältnisse und die Wohlfahrtseinrichtungen des Bergwerkes 
beziehen, zur Kenntnis des Bergwerksbesitzers zu bringen und sich
	        

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