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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
preussische_gs
Title:
Preußische Gesetzsammlung
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
preussische_gs_1910
Title:
Preußische Gesetzsammlung. 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
101
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
    Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Edict über die Familien-Fideicommisse. 153 
  
commiß-Schulven erster Classe, durch Vindication dritter Eigen- 
thümer, durch andere Unfälle oder durch die §. 92. Nro. 4. und 5. 
bemerkte Absonderung so tief in seiner Substanz gemindert, daß 
der noch übrige Theil nicht so viel beträgt, als zur Gründung 
eines Fideicommisses erfordert wird; so können der Fiveicommiß= 
Besitzer und die Anwärter vereint, oder einer derselben das Fidei- 
commiß durch Ergänzung des Mangelden! aufsrecht erhalten. — 
Hiezu ist demjenigen, der sich vas Mangelnde zu ergänzen ver- 
bindet, auf Verlangen die Frist eines Jahres zu gestatten. — Er- 
folgt die Ergänzung nicht, so ist das Fiveicommiß erloschen und 
dasjenige, was vom Fideicommisse, nach Tilgung aller Fivei- 
coommiß-Schulden übrig ist, bleibt als Allodium in den Hänven des 
letzten Besitzers, jeboch muß derselbe die auf dem erloschenen 
Fideicommisse, rücksichtlich der Nachgebohrnen und Wittwen bereits 
haftenden Lasten, noch ferner entrichten, soweit sie hievon nach 
Abzug der dem Besitzer alsrann gebührenden Competenz bestritten 
werden können. 
S. 96. 
Ist aber die Abminderung des Fideicommiß-Vermögens aus 
eigenem Verschulden des Besitzers entstanden, so können die An- 
wärter verlangen, daß dasselbe in Administration gesetzt, und der 
Normal-Werth des Fideicommisses während der Anministration 
wieder hergestellt werde, jedoch müssen die den Fideicommiß- 
Gläubigern zu leistenden Zahlungen, desgleichen die auf dem 
Fiveicommiß bereits liegenden Alimente und Witthum, soferne 
diese nicht wegen eines Uebermaaßes eine Minderung leiden, 
während der Administration verabreicht werden. 
8. 97. 
Durch gemeinsames Einverständniß aller Familienglieder mit 
gerichtlicher Genehmilgung kann ein Familien-Fideicommiß nur 
alsdann aufgelößt werden, wenn der Familie durch die Auflösung 
ein ausgezeichneter und fortdauernder Nutzen zugeht, oder wenn 
solche gebietende Umstände eintreten, welche bey einer Familie die 
Auflösung des Fideicommisses nothwendig machen. Dabey muß 
1) das Vorhaben, den bestehenden Fideicommiß-Verband auf- 
zulösen, mit den Gründen, aus welchen die Auflösung ge- 
sucht wird, und mit dem Auflösungs-Plane dem einschlägigen 
1 So das Gl. Corr. II: Mangelnden. 
Sp. 317. 
Sp. 319
	        

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