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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1918
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
108
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

226 Nr. 28. 1918. 
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, 
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände (z. B. auch staatliche Be- 
triebe). 
8 8. 
Stichtag und Meldefrist. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 16. Februar 
1918. Sücchtag bei den späteren Meldungen der am Beginn des ersten Tages eines 
jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung 
ist bis zum 25. Februar 1918, die folgenden Meldungen sind bis zum 10. Tage eines 
jeden Monats zu erstatten. 
§E 9. 
Meldescheine. 
Die vorgeschriebenen amtlichen Meldescheine sind bei der Vordruckverwaltung 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 
2019 b, postfrei anzufordern. Die Anforderung soll auf Postkarte erfolgen und ist mit 
deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu ande- 
ren Mitteilungen als zu der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet wer- 
den. Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, 
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
Für Lagerstellen an verschiedenen Orten sind besondere Meldescheine auszufüllen. 
  
8 10. 
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem der Bestand an 
meldepflichtigen Gegenständen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Sofern der 
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er ein besonderes nicht 
einzurichten. 
Bei zu meldenden Gegenständen, die im eigenen Betriebe des Meldepflichtigen 
verfeuert werden, genügt die schätzungsweise Angabe der monatlich verfeuerten Gesamt- 
menge als Anfall und Abgang im Lagerbuch. 
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist auf Anfordern zu gestatten, 
die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehen, sowie Betriebseinrichtungen und 
Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen zu meldende Gegenstände erzeugt, ge- 
lagert oder feilgehalten werden oder zu vermuten sind. « 
§11. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Be- 
schaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bei der Königlichen Intendantur der 
militärischen Institute, Berlin W. 30, Viktoria-Luise-Platz 8, zu richten. Sie haben auf 
dem Briefumschlag sowie am Kopf des Briefes den Vermerk zu tragen: „Betrifft Be- 
schlagnahme von Volsspänen..
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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