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Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Buchgattung:
Sammlung
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 212. Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Gehalt und Zulagen. I. Vorschriften für Reichsbeamte. (§ 1. bis § 13.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)
  • Werbung: Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
  • Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Advertising
  • Advertising
  • I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Hinweis des Verlags
  • Table of contents
  • Nr. 199. Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds. Vom 8. April 1907.
  • Nr. 200. Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 201. Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.
  • Nr. 202. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichskolonialamts. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 203. Gesetz zur Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. Vom 6. April 1908.
  • Nr. 204. Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (Reichsgesetzblatt. S. 369). Vom 18. Mai 1908.
  • Nr. 205. Maß- und Gewichtsordnung. Vom 30. Mai 1808.
  • Nr. 206. Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen. Vom 30. Mai 1908. (Auszug)
  • Nr. 207. Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und SüdseeSchutzgebieten. Vom 3. Juni 1908.
  • Nr. 208. Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Nr. 209. Doppelsteuergesetz. Vom 22. März 1909.
  • Nr. 210. Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds. Vom 1. Juni 1909.
  • Nr. 211. Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes (vom 14. März 1875). Vom 1. Juni 1909. (Auszug)
  • Nr. 212. Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • I. Gehalt und Zulagen. I. Vorschriften für Reichsbeamte. (§ 1. bis § 13.)
  • II. Wohnungsgeldzuschüsse. (§ 28. bis § 35.)
  • IV. Schlußvorschriften. (§ 47. bis § 48.)
  • Nr. 213. Branntweinsteuergesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 214. Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 215. Gesetz wegen Änderungen im Finanzwesen. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 216. Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910.
  • Nr. 217. Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891. Vom 6. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 218. Gesetz, betreffend Änderungen der Rechtsanwaltsordnung. Vom 22. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 219. Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Vom 22. Mai 1910.
  • Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. Vom 8. Juni 1910.
  • Nr. 221. Verordnung zur Ausführung des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910. Vom Oktober 1910.
  • Nr. 222. Zuwachssteuergesetz. Vom 14. Februar 1911. (Auszug)
  • Nr. 223. Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 27. März 1911.
  • Nr. 224. Reichsbesteuerungsgesetz. Vom 15. April 1911.
  • Nr. 225. Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai. 1911.
  • Nr. 226. Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Land-tags für Elsaß-Lothringen. Vom 31. Mai. 1911.
  • Advertising
  • Advertising
  • II. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaat.
  • Advertising

Full text

18 Nr. 212. Besoldungsgesetz. 
Nr. 212. Besoldungsgesetz. Dom 15. Juli 1909.) 
(Rel. Nr. 38, S. 573; ausgeg. am 19. Juli 1909.) 
Auszug. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs- 
tags, was folgt: 
I. Gehalt nud Zulagen. 
1. Vorschriften für Reichsbeamte. 
8§ 1. Die Gewährung des Gehalts erfolgt an die etatsmäßigen Reichsbeamten mit Aus- 
nahme der im Abs. 2 genannten auf Grund der beiliegenden Besoldungsordnung 189). 
Die Gewährung des Gehalts an die etatsmäßigen gesandtschaftlichen und Konsularbeam- 
ten erfolgt auf Grund des Reichshaushalts--Etats, während für die Bewilligung des bei Be- 
nechnu der Pension zugrunde zu legenden Gehalts die beiliegende Besoldungsordnung 112) 
maßgebend ist. 
8§ 2. Beamten, welche gleichzeitig mehr als eine der in der Besoldungsordnung vor- 
gesehenen Stellen bekleiden, wird das Gehalt nur einmal gewährt, und zwar für diejenige Stelle, 
für welche das höchste Gehalt vorgesehen ist. 
3. Diensteinkommen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen können ebenso wie 
Zulagen nur insoweit bewilligt werden, als der Reichshaushalts-Etat dies bestimmt oder be- 
sondere Fonds dazu zur Verfügung stellt. 
4. Die Gehälter der etatsmäßigen Beamten mit Ausnahme derjenigen der Beamten 
der Reichskanzlei werden, soweit sie nicht Einzelgehälter sind, nach Dienstaltersstufen geregelt. 
Das Gleiche gilt für die bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden Gehälter 
der gesandtschaftlichen und der Konsularbeamten. 
8 5. Bei den Beamten der Reichskanzlei erfolgt die Einweisung in die Gehaltsstufen 
nach dem Ermessen des Reichskanzlers. 
8§ 6. Das Besoldungsdienstalter beginnt mit dem Tage der Anstellung in der jeweiligen 
etatsmäßigen Stelle. Von diesem Zeitpunkt ab sind die Zeitabschnitte für das Verbleiben in 
der untersten Gehaltsstufe und für das Aufsteigen in die höheren Gehaltsstufen zu rechnen. 
Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von dem ab das Diensteinkommen der Stelle bezogen wird. 
Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die höheren Beamten ist von der im 
außeretatsmäßigen Reichsbeamtenverhältnisse bei dem gleichen Dienstzweige zwischen der Er- 
langung der Befähigung zur Bekleidung des Amtes und der ersten etatsmäßigen Anstellung 
verbrachten Zeit, sofern das Anfangsgehalt der Stelle 3000 Mark nicht übersteigt, der über 
vier Jahre, sofern es 3600 Mark nicht übersteigt, der über sieben Jahre und im übrigen der über 
zehn Jahre hinausgehende Teil bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf das Besoldungsdienst- 
alter anzurechnen. 
Bei den mittleren Beamten, die in einem Amte mit einem Anfangsgehalt über 2100 Mark 
Anstellung finden, kommt die zwischen dem Beginne des Diätariats in dem gleichen Dienst- 
zweig und der ersten etatsmäßigen Anstellung liegende Zeit, insoweit sie acht Jahre übersteigt, 
bei den übrigen mittleren Beamten mit Ausnahme der Post= und Telegraphengehilfinnen, bei 
den Kanzleibeamten sowie bei den Unterbeamten, insoweit sie fünf Jahre, bei den Post= und 
Telegraphengehilfinnen, insoweit sie neun Jahre übersteigt, unbeschränkt in Anrechnung. Bei 
den Landbriefträgern darf jedoch die Anrechnung des Diätariats nicht dahin führen, daß das 
Höchstgehalt früher als zehn Jahre nach der ersten etatsmäßigen Anstellung erreicht wird. 
Das Besoldungsdienstalter der technischen und Elementarlehrer wird von der Vollendung 
einer vierjährigen Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst abgerechnet. 
§ 7. Den Militäranwärtern, die neun Jahre und darüber im Heere oder in der Marine 
gedient haben, wird bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die Militär- und Marinedienstzeit 
a) soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeit zwölf Jahre übersteigt, bis zu drei 
Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre, 
b) soweit die Militär= und Marinedienstzeit und die nachfolgende Zivildienstzeit zwölf 
Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre 
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. 
Den Militäranwärtern, die weniger als neun Jahre im Heere und in der Marine ge- 
dient haben, wird die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit bei der ersten etatsmäßigen Anstellung 
1) Das Gesetz findet auch Anwendung auf die Reichsbankbeamten; VO. vom 30. März 
1910 (RE# Bl. S. 597). — Dazu zwei Ergänzungsgesetze vom 21. März 1910 (RGBl. S. 524) 
und vom 10. April 1911 (REl. S. 182). 
:) Nicht abgedruckt.
	        

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