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Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Buchgattung:
Sammlung
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 212. Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wohnungsgeldzuschüsse. (§ 28. bis § 35.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)
  • Werbung: Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
  • Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Advertising
  • Advertising
  • I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Hinweis des Verlags
  • Table of contents
  • Nr. 199. Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds. Vom 8. April 1907.
  • Nr. 200. Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 201. Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.
  • Nr. 202. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichskolonialamts. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 203. Gesetz zur Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. Vom 6. April 1908.
  • Nr. 204. Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (Reichsgesetzblatt. S. 369). Vom 18. Mai 1908.
  • Nr. 205. Maß- und Gewichtsordnung. Vom 30. Mai 1808.
  • Nr. 206. Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen. Vom 30. Mai 1908. (Auszug)
  • Nr. 207. Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und SüdseeSchutzgebieten. Vom 3. Juni 1908.
  • Nr. 208. Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Nr. 209. Doppelsteuergesetz. Vom 22. März 1909.
  • Nr. 210. Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds. Vom 1. Juni 1909.
  • Nr. 211. Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes (vom 14. März 1875). Vom 1. Juni 1909. (Auszug)
  • Nr. 212. Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • I. Gehalt und Zulagen. I. Vorschriften für Reichsbeamte. (§ 1. bis § 13.)
  • II. Wohnungsgeldzuschüsse. (§ 28. bis § 35.)
  • IV. Schlußvorschriften. (§ 47. bis § 48.)
  • Nr. 213. Branntweinsteuergesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 214. Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 215. Gesetz wegen Änderungen im Finanzwesen. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 216. Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910.
  • Nr. 217. Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891. Vom 6. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 218. Gesetz, betreffend Änderungen der Rechtsanwaltsordnung. Vom 22. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 219. Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Vom 22. Mai 1910.
  • Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. Vom 8. Juni 1910.
  • Nr. 221. Verordnung zur Ausführung des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910. Vom Oktober 1910.
  • Nr. 222. Zuwachssteuergesetz. Vom 14. Februar 1911. (Auszug)
  • Nr. 223. Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 27. März 1911.
  • Nr. 224. Reichsbesteuerungsgesetz. Vom 15. April 1911.
  • Nr. 225. Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai. 1911.
  • Nr. 226. Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Land-tags für Elsaß-Lothringen. Vom 31. Mai. 1911.
  • Advertising
  • Advertising
  • II. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaat.
  • Advertising

Full text

20 Nr. 212. Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. 
Nur die etatsmäßigen Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen erhalten 
den Wohnungsgeldzuschuß auch dann, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Deut- 
schen Reichs haben. 
Keinen Wohnungsgeldzuschuß erhalten diejenigen Reichsbeamten und Offiziere, denen auf 
Grund des Reichshaushalts-Etats ein Anspruch auf freie Dienstwohnung eingeräumt werden kann. 
Keinen Wohnungsgeldzuschuß erhalten diejenigen Reichsbeamten, welche im Reichs- 
dienste nur ein Nebenamt bekleiden. 
§ 29. Welche Beamten und Offiziere den im Tarif angegebenen Tarifklassen beizuzählen 
sind, bestimmen die Besoldungsordnungen. 
§ 30. Für die Einteilung der Orte in Ortsklassen, auf welche der Tarif Bezug nimmt, 
ist das als Beilage VI1) beigefügte Ortsklassenverzeichnis maßgebend. 
Welcher Ortsklasse ein außerhalb des Deutschen Reichs gelegener Ort zuzuweisen ist, 
bestimmt der Reichskanzler. 
Militärische Anstalten, die außerhalb des Gemeindebezirkes des Garnisonorts liegen, 
zu dem sie gehören, fallen der Ortsklasse des letzteren zu, sofern der Ort, in dessen Bezirke sie 
sich befinden, nicht selbst Garnisonort ist. 
Die nächste Revision des Ortsklassenverzeichnisses erfolgt mit Wirkung vom 1. April 
1918. In der Zwischenzeit ist der Bundesrat ermächtigt, bei hervortretendem Bedürfnis in 
besonderen Ausnahmefällen die Einreihung einzelner Orte oder Ortsteile in eine andere Orts- 
klasse anzuordnen. 
Die auf Grund der Abs. 2 und 4 getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage mitzuteilen. 
ahn 31. Der Wohnungsgeldzuschuß wird nach dem Ortssatze des dienstlichen Wohnsitzes 
gewährt. 
Bei einer Versetzung erlischt der Anspruch auf den dem bisherigen dienstlichen Wohnsitz 
entsprechenden Satz des Wohnungsgeldzuschusses mit dem Zeitpunkte, mit welchem der Bezug 
des Gehalts der bisherigen Dienststelle aufhört. 
Bei Kommando,s, die eine Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes zur Folge haben (Ber- 
setzungskommandos), wird der Wohnungsgeldzuschuß vom Ersten des auf die Anderung des 
dienstlichen Wohnsitzes folgenden Monats nach dem Ortssatze des Kommandoorts gezahlt. Findet 
die Anderung des dienstlichen Wohnsitzes am Ersten eines Monats statt, so tritt der Wechsel 
im Ortssatze schon mit diesem Monat ein. 
Hat die Versetzung an einen Ort, der zu einer niedrigeren Ortsklasse gehört, eine Ver- 
minderung des Wohnungsgeldzuschusses zur Folge, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch 
nicht begründet. 
8 32. Beamte oder Offiziere, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Woh- 
kungegelpzuschu nur einmal, und zwar für diejenige Stelle, welche auf den höchsten Satz An- 
pruch gibt. 
§ 33. Wird ein Gehalt teils aus Reichsmitteln, teils aus Staatsmitteln bestritten, so er- 
hält der Empfänger von dem tarifmäßigen Wohnungsgeldzuschusse seiner Stelle (§ 28) aus Reichs- 
mitteln nur einen dem auf die Reichskasse übernommenen Gehaltsteil entsprechenden Teilbetrag. 
§ 34. Beamten und Offizieren, welche eine Dienstwohnung innehaben, wird der Woh- 
nungsgeldzuschuß nicht gewährt. 
Beamte und Offiziere, denen nach dem Reichshaushalts-Etat eine Dienstwohnung ge- 
währt werden könnte, erhalten, sofern dies nicht geschieht, vorbehaltlich einer etwa weiterge- 
henden Ermächtigung durch den Reichshaushalts-Etat nur den Wohnungsgeldzuschuß. 
Haben sie Anspruch auf Dienstwohnung, so erhalten sie, solange ihnen eine solche nicht 
gewährt werden kann, vorbehaltlich einer etwa weitergehenden Ermächtigung durch den Reichs- 
haushalts-Etat eine den Wohnungsgeldzuschuß um ½ übersteigende Mietentschädigung. 
Haben sie Anspruch auf freie Dienstwohnung, so erhalten sie, solange ihnen eine solche 
nicht gewährt werden kann, Mietentschädigung, deren Höhe der Reichshaushalts-Etat bestimmt. 
§ 35. Bei Bemessung der Pension wird der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses 
für sämtliche Ortsklassen in Anrechnung gebracht. Dies gilt auch für diejenigen Beamten und 
Offiziere, welche eine Dienstwohnung innehaben oder eine Mietentschädigung beziehen, jedoch 
nicht für Admirale und für diejenigen Beamten und Offiziere, welche nach § 28 Abs. 3 keinen 
Wohnungsgeldzuschuß zu erhalten haben. 
Abgesehen von der Pensionierung gilt der tatsächlich bezogene Wohnungsgeldzuschuß 
mit der im § 31 bestimmten Maßgabe als Bestandteil des Gehalts, soweit nicht Abweichendes 
ausdrücklich bestimmt ist. 
  
  
IV. Schlußvorschriften. 
8 47. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1908 in Kraft. 
Neben den den Beamten, Offizieren und Unteroffizieren für 1908 zukommenden Nach- 
i) Nicht abgedruckt.
	        

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