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Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Buchgattung:
Sammlung
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 226. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. Vom 22. Juli 1913.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. - Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 3. bis § 32.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)
  • Werbung: Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
  • Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Advertising
  • Advertising
  • I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Advertising
  • Advertising
  • II. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaat.
  • Nr. 226. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. Vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Vorschriften. (§ 1. bis § 2.)
  • Zweiter Abschnitt. - Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 3. bis § 32.)
  • Dritter Abschnitt. - Unmittelbare Reichsangehörigkeit. (§ 33. bis § 35.)
  • Vierter Abschnitt. - Schlußbestimmungen. (§ 36 bis § 41.)
  • Advertising

Full text

60 Nr. 226. Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschluß 
die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten. 
§ 28. Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in ausländische 
Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staatsangehörigkeit durch Beschluß der 
Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er einer Auf- 
forderung zum Austritt nicht Folge leistet. 
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschluß die 
Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten. 
§ 29. Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 
und der §§ 27, 28 sowie der Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit in den Fällen 
des § 26 Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen 
Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wieder- 
eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht, someit sich die Ehefrau oder die 
Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind Töch- 
ter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind. 
§ 30. Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, aber bei Anwendung 
der Vorschrift des § 24 Abs. 1 als nicht entlassen gelten würde, muß auf seinen. 
Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, ein- 
gebürgert werden, wenn er seit dem im § 24 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt seinen 
Wohnsitz im Inland behalten hat und den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 ent- 
spricht, auch den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung. 
§ 31. Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
die Reichsangehörigkeit nach § 21 des Gesetzes über die Erwerbung und den Ver- 
lust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 355) durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren hat, muß von dem 
Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, 
wenn er keinem Staate angehört. 
Das gleiche gilt von dem ehemaligen Angehörigen eines Bundesstaats 
oder eines in einen solchen einverleibten Staates, der bereits vor dem Inkraft- 
treten des Gesetzes vom 1. Juni 1870 nach Landesrecht seine Staatsangehörig- 
keit durch Aufenthalt außerhalb seines Heimatstaats verloren hat. 
§ 32. Ein militärpflichtiger Deutscher, der zur Zeit des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufent- 
halt hat und vor diesem Zeitpunkt das neunundzwanzigste, aber noch nicht das 
dreiundvierzigste Lebensjahr vollendet hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit 
dem Ablauf zweier Jahre, sofern er innerhalb dieser Frist keine endgültige Ent- 
scheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat. 
Ein fahnenflüchtiger Deutscher der im § 26 Abs. 2 bezeichneten Art, der zur 
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch 
seinen dauernden Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das dreiundvierzigste 
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem 
Ablauf zweier Jahre, sofern er sich nicht innerhalb dieser Frist vor den Militär- 
behörden gestellt. 
Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 und des § 29 finden entsprechende Anwen- 
dung. 
Dritter Abschnitt. 
Unmittelbare Reichsangehörigkeit. 
§ 33. Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen werden 
  
 
	        

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