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Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1808
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
3
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

Full text

2503 
werden. Bei bedeutenden Vergehen ist an 
den Distrikts-Inspektor zu berichten. 
6. 3o. Auf gleiche Weise hat die In- 
spektion auch die Befugniß, dem Schul- 
lehrer wegen auszeichnenden Diensteifers el- 
ne auf künftige Belohnung Anspruch ge- 
bende Versicherung ihrer Zufriedenheit, oder 
auch eine wirkliche Ehren= Belohnung aus 
dem Lokal: Schulsoude oder anderen Lokal- 
Mitceln zuzuerkennen; wobei jedoch dieselbe 
Bestimmung gilt, daß die Verhandlung mit 
Angabe des bestimmten Verdienstes in das 
Protokoll eingetragen, und in bedeutenderen 
Fallen die Genehmigung der höheren Behörde 
zuvor eingeholt werden muß. 
I. 31. Wenn der Schullehrer erkranke, 
oder sonst eines Gehilfen bedürftig wird, hat 
die Inspektion unverzögerte Anzeige davon beie 
dem Distrikes -Inspektor zu machen, welcher 
minelst Berichts an das General-Kreis- 
Kommissariat einen Schuldienst Kandidaten 
zur einstweiligen Verwaltung des Dienstes 
beizuschaffen sorgen wird. 
C. 32. Dasselbe ist zu beobachten, wenn 
der Schullehrer mit Tode abgehr, in welchem 
Falle die Inspektion zugleich die Verbindlich- 
keit hat, den Schul: Apparat, die Schul- 
Bibliothek, und was sonst als bewegliches 
Eigenthum der Orts-Schule in den Händen 
des jezeirigen Schullehrers ist, nach vorzule- 
gendem Inventarium von den Zurückgelassenen 
des Verlebten sogleich in Empfang zu nehmen, 
und dieselben zu vollständiger Ablieferung oder 
Ergänzung des Inventariums anzuhalten. 
§. 33. Die Verwaltung der erledigten 
Schul-Besoldung (so ferne diese nicht der 
  
2504 
Wittwe, oder den Kindern des verstorbenen 
Schullehrers auf ihr Ansuchen von der hoͤheren 
Schul-Behörde, nach Befinden der Umstände, 
auf längere, oder kürzere Frist bewilliger wird) 
übernimmt die Inspektion bis zur Wiederbe- 
sezung des Dienstes, besoldet in diesem Falle 
den einstweiligen Schulhalter, und bringe den 
Ueberschuß bei der Orts: Schulkasse in Ein- 
nahme. 
I. 34. Für die Einsezung des neu ange- 
stellten Schullehrers hat die Inspektion in der 
Art zu sorgen, daß die Kosten, so ferne sie 
nicht auf den vorhandenen oder noch auszu- 
mirtelnden Lokal= Schul-Fond angewiesen 
werden können, auf die sämtlichen Gemeinde- 
Glieder nach den über dergleichen Lokal, Unm 
lagen bestehenden Verordnungen umgelegt 
werden. 
*. 35. Der neu angestellte Schullehrer 
hat bei der Amts= Einführung (welche, wo 
dieß immer thunlich ist, durch den Distrikts- 
Inspektor zu geschehen hat) der Schul= In- 
spektion Hand,Treue zu leisten; darauf von 
derselben das Schul-Inventarlum zu empfan- 
gen, den Empfang zu bescheinigen, und sich 
für vollständige einst bei seinem Abgange zu 
leistende Gewährung verbindlich zu erklären. 
C. 36. Umer die regelmässigen Funk- 
tionen und Geschäfte der Lokal-Schul- 
Juspeknonen gehört vorzüglich: an jedem ersten 
Sonntage eines Monate sich zu versammeln, 
um 
a) über das, was in Schul-Sachen etwa- 
Bemerkenswerthes vorgekommen ist, Um- 
srage zu halten; 
b) die während des verflossenen Monats ein-
	        

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