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Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1808
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
3
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

Full text

327 
wird mit dem Schematismus und der In- 
struktion fuͤr den Jahres--Etat erfolgen. 
Bis dahin sind die Administratoren in 
ihrer Funktion keineswegs gehindert; sie 
stellen ihre Rechnungen fuͤr das Etatsjahr 
1805 nach der bisherigen Form. 
b) Obgleich den allgemeinen Administratoren 
alle drei Theile des Stiftungs-Vermoͤgens 
anvertraut sind, und fuͤr einen jeden Theil eine 
besondere Rechnung abgelegt werden muß, so 
darf doch nur ein einziges Kasse-Tagbuch 
geführt werden, für welches das Formular in 
der Beilage Zisser V. vorgeschrieben ist. Die 
Summen der einen Seite werden auf die 
folgende fortwährend übertragen, dadurch 
wird der augenblickliche Abschluß des Tag- 
buches erleichtert, und der Kassebestand auf 
einer einzigen Seite ersichrbar. 
c) Das Manual bildet das Konzepr oder 
Rapular der Rechnung; es sind daher für 
die drei Theile der Stiftungsrechnungen drei 
Manualien erfoderlich. Alle Einnahmen und 
Ausgaben werden in diese Manualien täglich 
übertragen. 
Bei dem Erfolge des Rechnungs-Schemas 
tismus werden die Administratoren zugleich das 
Schema für das Manual erhalten; bis dahin 
können die Manualien nach der bestehenden 
Form geführt werden. 
III. Kapttek. 
Befugnisse der äußtren Administratoren. 
G. 1. Die Administratoren üben in Hinsicht 
der Erhaltung des Vermögene alle jene Rechte 
aus, welche einem Privateigenthümer nach den 
bürgerlichen Gesezen zustehen. 
§. 2. Sie sind gleich den allgemeinen 
  
328 
Rentbeamten ermaͤchtiget, die eentenpflichtl- 
gen Individuen durch exekutive Zwangsmittel 
zur Entrichtung ihrer Reichnisse zu vermoͤgen. 
6. 3. Sie weisen alle Foderungen zurück, 
deren Befriedigung nicht in dem Umfange 
ihrer Berufspflichten liege, oder wofür nicht 
besondere allerhöchste Rescripte vorliegen. 
6. 4. Die Oekonomen, in welcher Eigen- 
schaft die Hausinspektoren der Seminarien 
und die Verwalter der Wohlthärigkeits= Stif- 
tungen erscheinen, sind den Administratoren 
untergeordnec, und verbunden, denselben bet 
jeder Auffoderung ihre Tagbücher, Manua- 
lien und Rechnungen vorzulegen, die Kas- 
sen und Behdlier der Naturalienvorräthe 
zu öffnen, und die vollständige Einsicht in ihre 
Geschäftsführung zu gewähren. 
K. S. Die Administratoren untersuchen alle 
gegen die Oekonomen angebrachten Beschwer- 
den, und zeigen die erwiesenen Gebrechen der 
obersten Kuratel an, welche über die Bestrar 
fung der Oekonomen entscheidet. 
§. 6. Sie führen den Antrag zur Wieder- 
besezung der erledigten Stelle eines Oekonomen 
oder eines Amtsdieners; die Aufnahme und 
Enrlassung aller übrigen Subalternen, welche 
im Dienste der Stiftungen stehen, bleibt den 
Administratoren und Oekonomen überlassen: 
dagegen sind sie für alle aus einer unvorsichtig 
getroffenen Personal-Auswahl erweislich ent- 
standene Beschddigungen verantwortlich. 
S. 7. Die Forstämter, welchen die Aufsicht 
über die Stiftungswaldungen anvertraut ist, 
verbleiben in dieser Beziehung in ihrer bis- 
herigen Funkeion; sie erstatten jedoch ihre 
Berichte nicht an das geheime Ministerium
	        

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