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Deutsches Kriegszustandsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1808
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
3
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kriegszustandsrecht.
  • Title page
  • Other
  • Herrn Major Warnecke Chef der Presseabteilung stellv. Generalkommando XVIII. A.K. zu Frankfurt a. M. in aufrichtiger Verehrung.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Teil. Text mit Erläuterungen.
  • A. Art. 68 der Reichsverfassung.
  • B. Preußisches Gesetz über den Belagerungszustand.
  • C. Bayerisches Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912 unter Berücksichtigung der Gesetze vom 6. August 1914, 4. Dezember 1915, 15. Juli 1916.
  • II. Teil. Anlagen.
  • I. Preußen
  • II. Bayern.
  • 1. Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912 unter Berücksichtigung der Gesetze vom 6. August 1914, 4. Dezember 1915, 15. Juli 1916.
  • 2. Min.Bek. vom 13. März 1913, die Vollzugsvorschriften zu dem Gesetz über den Kriegszustand betr.
  • 3. Bekanntmachung, die Vollstreckung der militärgerichtlich und der standrechtlich erkannten Todesstrafen betreffend, vom 17. März 1914.
  • 4. Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1813. Art. 441 - 456.
  • III. Sachsen
  • IV. Elsaß-Lothringen.
  • V. Koloniales Ausnahmerecht.
  • VI. Bekanntmachung (des Bundesrats) zur Entlastung der Strafgerichte vom 7. Oktober 1915.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

248 Anlagen. 
suchungen behufs der Ergreifung des chuldigten oder 
behufs der Verfolgung von Spuren einer strafbaren 
Handlung oder der Auffindung von Beweismitteln jeder- 
zeit ohne weiteres vornehmen. Auch können sie Gegen- 
stände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von 
Bedeutung sein können, jederzeit ohne weiteres in Verwahr 
nehmen und, wenn sie von der Person, in deren Verwahr 
sie sich befinden, nicht freiwillig herausgegeben werden, 
beschlagnahmen. ç 
Sie können auch den Angeschuldigten jederzeit in Unter- 
suchungshaft nehmen, auch wenn er nicht fluchtverdächtig 
ist oder wenn keine sonstige Tatsache vorliegt, welche im 
ordentlichen Strafprozesse die Untersuchungshaft recht- 
fertigt. Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach 
seiner Einlieferung in das Gefängnis durch einen Richter 
über den Gegenstand der Beschuldigung gehört werden; dem 
Richter kommt nicht zu, über die Fortdauer der Haft zu 
entscheiden. 
Der Staatsanwalt sowie der von ihm um Rechtshilfe 
angegangene Amtsrichter (& 29 Abs. 2) können ferner 
jederzeit ohne weiteres die an den Angeschuldigten ge- 
richteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie die an 
ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten 
beschlagnahmen; desgleichen ist ohne weiteres zulässig an 
den bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, 
Sendungen ud Telegramme, in betreff deren Tatsachen 
vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie von dem 
Angeschuldigten berrühren oder für ihn bestimmt sind und 
daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung habe. 
Gegen die Beschlagnahme, die Durchsuchung oder die 
Festnahme (Abs. 8—5) steht den Beiroffenen die Anrufung 
des standrechtlichen Gerichts nicht zu. 
g 31. 
Wenn Gefahr im Verzue obwaltet, hat der Vor- 
sitzende des standrechtlichen Gerichts auch von Amts wegen 
die erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen 
(Art. 445 Abs. 3, Art. 449 Ziff. 2, 5 des Strafgesetz- 
buches von 1813), insbesondere hat auch er die in 8 30 
Abs. 3—5 bezeichneten Befugnisse. 
angegangene Amtsrichter (&§ 29 Abs. — Durch-
	        

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