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Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1808
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
3
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
  • Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

Full text

1339 
a) wie stark die Flur sey? 
b) wie viel Tagwerke, Jaucherte 2c. hievon, 
und mit was beilaͤufig angebauet seyen? 
e#) und was die angebauten Jaucherte nach 
der Aussage Nro. 3. an Körnern ertragen 
werden. 
5. Jezt kommen tabellarisch die dem jezigen 
Jahre vorgehenden 6 Verstiftungen, oder Ein- 
ferungen zu bemerken. 
Diese Tabelle darf aber auch eine Bellage 
sepyn, und in diesem Falle wird sich nur kurz 
darauf im Protokolle befogen. 
6. Ist dieses alles richtig und umständlich 
vorgemerkt, so wird zur Verpachtung selbst 
geschritten. Die Verpachtung eines Zehends 
kann im Ganzen an eine Gesellschaft, oder 
auch im Einzelnen für jeden Besizer zehend- 
barer Früchte vorgenommen werden. Die 
Austheilung der Zehendpacht= Früchte bleibt 
in diesem Falle nicht mehr willkührlich, son- 
dern von den Pächtern muß das Anboth gleich 
in jeder Fruchtsorte angesagt werden. 
Die Steigerer werden mit ihren Anbochen 
spezifisch vorgetragen. Stehen alle bis auf 
einen ab, so unterschreibt der Leztbierhende und 
sein Vormann das Protokell, und dem Meist- 
biethenden wird der Zehend unter Vorbehalt 
allerhöchster Genehmigung zugeschlagen, wenn 
das Steigerungs-Anboth die Einschzungs- 
Summe und das Resultat Nro. 4. übersteigt. 
7. Von selbst bringt es die Sicherheit für 
die Staats-Kasse mit sich, daß nur solche zur 
Steigerung därfen zugelassen werden, welche 
entweder notorisch hinlängliches Vermögen ha- 
1340 
ben, eder sich durch gericheliche Bürgschafe 
ausweisen. 
3. Ein Nachlaßk an dem Zehendpachte wird 
nur auf den Fall zugesagt, wenn das Gerreid 
auf dem Felde bis zum Band eine grosse Be- 
schädigung durch Hagel, Wassergusse, oder 
andere unvorhergesehene Unglücksfälle leider, 
und wenn durch Augenschein der Unglücksfall 
erhoben seyn wird. 
9. Die vorhandenen Zehend-Scheuern där- 
sen den Pächtern zum Gebrauche mit der Be- 
dingniß eingeräumt werden, daß selbe jede Be- 
schädigung vergüten. 
to. Sollte ein Pfarrer, oder anderer zur 
Stroh= Heu= Besoldung oder Bezug berech- 
tiget seyn, so wird die Abgabe dieses Bezu- 
ges den Pächtern, ohne daß sie hiefür eine 
Aufrechnung machen dürsen, in Natur einbe, 
dungen; die Getceid-Besoldungen der Pfar- 
rer 2c. werden aber nicht von den Zehend- 
Früchten, sondern von anderen Kastenfrüchten 
gereicht, es wäre denn, daß ein Getreidbezie= 
her hiezu nach strengem Rechte Anspruch zu 
machen hätte. 
11. Wegen des Klein-Zehende ist alles in 
den vorigen 10 Punkten Anwendbare zu beob- 
achten, die Verstistung aber sogleich im Geld- 
Anschlage zu veranstalten; nur muß über jeden 
Klein-Zehend ein abgesondertes, mit dem Groß- 
Zehende nicht zu vermischendes Protokoll abge- 
halten werden. 
Von dem Amts-Eifer der Beamten ver- 
spricht man sich, daß sie diesen deurlichen Vor- 
schriften mit aller Genauigkeit zu genügen 
trachten, und zur gehörigen Zeit, die Verhand-
	        

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