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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Full text

434 
befehlen zugleich, daß in den herrschaftlichen eigenen Weinbergen eine solche Absonderung 
des unreifen Gewaͤchses mit aller Sorgfalt vorgenommen werde. 
So viel die Borlese betrift, so haben bisher einige Unserer Cameral--Beamten gegen 
die ausdrükliche Verordnung im General:Rescripte vom a4. Mai 1663. O. 33. hierinn 
nach eigenem Gutdünken Dispenfationen ertheilt. Um daher allen hieraus entstehenden Un- 
ordnungen zu begegnen, befehlen Wir hiemit Unsern Beamten ernstlich und bei einer Stra- 
fe von 14 fl. auf den ersten Uebertretungsfall, ausser den Herbst= und Kelternbedienten, 
Wittwen und Waisen die Vorlese ohne Unsere besondere allergnädigste Bewilligung nie- 
mand zu gestatten. 
In Ansehung der herrschaftlichen Weingefälle und der Abgaben unter den Keltern 
wollen Wir hiemit folgendes bestimmt haben: " 
1) Im Fall hie und da von den vorigen Jahrgängen her noch Bodenwein, oder andere 
herrschaftliche Weingefälle ausständig seyn sollten, so sind dieselben neben den laufen- 
den Abgaben in Natura zu erheben, und nichts im Ausstande zu lassen, es wäre 
dann, daß Wetterschlag den Weinsegen zernichtet hätte. · 
2),WegenderBeifuhreinesQuatxtumssehenvmostesausdenVorzüglichernWeingefälle 
Orten zur Königl. Hofkellerei, desgleichen der Abgabe an den Herzoglichen Witthum- 
Hof in Kirchheim und an das Kanzleipersonale unter der Kelter, werden die erfor- 
derlichen Befehle an die einzelnen Cameral-BeamLcen noch erlassen werden. 
3) Die Besoldungen und Pensionen der weltlichen und geistlichen Diener auf dem Lan- 
de, so wie die Gülten, Tagweine und dergleichen sind unter der Kelter mit zwei 
Drittheilen Vorlaß und einem Drittheil Truk, aber nicht von den Bütten, sondern 
nach der Ordnung aus den Sammelfässern abzugeben. « 
4) In Absicht eines etwaigen Weinverkaurs unter den Keltern behalten Wir Uns vor, 
das weitere zu verordnen, sobald Wir durch die zum Theil noch nicht eingekommenen 
Vorherbst-Berichte eine Uebersicht über den ganzen muthmaslichen Ertrag erhalten 
haben werden; wobei Wir Unsern Cam eral Verwaltern aufgegeben haben wollen, die 
Vorherbst-Berichte küaftig alle Jahre ordentlicherweise auf den 20. Sept. zu erstat- 
ten, in so ferne die Zeitigung der Tcauben nicht durch ausserordentliche Zufälle auf 
eine ungewöhnliche Art verspätet wird. 
Endlich gewärtigen Wir Uns sogleich nach beendigten Keltergeschäften der Einsendung 
der Nachherbst-Berichte, worinn künftig jedesmal auch zu bemerken ist, wie viel bei der 
Beamtung selbst an Nachtmahlwein, Tag: und Fröhnerwein rc. auf ein ganzes Jahr er- 
forderlich sei. Sturtgart, in Königl. Ober-Finanz-Kammer, Landwirthschafts-"Departem. 
den g. Oct. 1810. 
Kdnigl. Decret, den Rang der Oberamts-Actuare bei JZusammenkünften mit den 
Dekanen betr. 
Se. Königl. Maj. haben durch ein allerhöchstes Reseript vom 7. Okt. den Rang 
der Oberamts-Actuare als Oberamts-Verweser, bei Zusammenkünften mit den Dekanen, 
dahin gnädigst zu bestimmen geruht, daß die Decani den Vorsiz, die Oberamts= Actuare 
aber die Direction der Geschäfte haben sollen.
	        

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