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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

972 
Nr. 181. 1915. 
getroffen hat, werden in Ausführung dieser Bestimmungen für das Großherzogtum 
Mecklenburg-Schwerin die folgenden Anordnungen getroffen: 
1. Jeder deutsche Binnenschiffer, der sich auf der Fahrt befindet, hat ohne 
8# 
* 
Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit an seinem jeweiligen Anlegeort für 
sch und seine Begleitung Anspruch auf Versorgung mit Mehl und Brot 
urch den zuständigen Kommunalverband nach den gleichen Grundsätzen 
wie die versorgungsberechtigte Bevölkerung des Kommunalverbandes, wenn 
er einen von der zuständigen Behörde seines Heimatstaates ausgestellten 
Ausweis vorlegt. 
Der Ausweis ist für jede einzelne Fahrt oder für bestimmte Fahrstrecken 
von der Hafenbehörde des Ortes, in welchem der Schiffer seine Fahrt an- 
tritt, auszufertigen. Er muß den Namen des Schiffers, den Namen oder die 
Bezeichnung des Schiffes, die Zahl der auf dem Schiffe zu versorgenden 
Personen und das Fahrtziel enthalten. Für die im Gebiete des Groß- 
herzogtums auszufertigenden Ausweise wird das Muster in 
Anlage A 
vorgeschrieben. 
Gegen Vorlegung des Ausweises sind nach Maßgabe der darin bezeichneten 
Personenzahl dem Schiffer Brotkarten von den mit der Brotkarten-Ausgabe 
betrauten Stellen auszuhändigen und zwar in dem Umfange, daß ihm we- 
nigstens die Versorgung während der Dauer seines Aufenthalts am Anlege- 
ort und während der Weiterfahrt bis zum nächsten Anlegeort bezw. Kom- 
munalverband ermöglicht wird. Es sind hierbei die gewöhnlichen Brot- 
karten zu verwenden; nötigenfalls sind von den Brotkarten soviel Abschnitte 
abzutrennen, daß immer nur ein Verbrauch von 200 gr Mehl für den Kopf 
und jeden Tag der Versorgungszeit erfolgen kann. 
Für einen längeren Zeitraum als für 14 Tage dürfen Brotkarten 
nicht gleichzeitig ausgegeben werden. 
Tag, Zahl und Geltungsdauer der ausgegebenen Brotkarten sind von 
der Ausgabestelle in dem Ausweis zu vermerken. 
Während der Geltungsdauer dieser Brotkarten ruht die Versorgung 
durch den Heimatkommunalverband. 
Diese Bestimmungen treten am 15. November d. Is. in Kraft. Die am 
7. Juli 1915 erlassenen Anordnungen, betreffend Schifferbrotkarten — Rol. 
Nr. 105 S. 566 unter II— kommen dann in Wegfall. 
Der Führung der bisher vorgeschriebenen Listen bedarf es nicht 
mehr. Die den verausgabten Brotkarten entsprechenden Mehlmengen sind 
aus dem Bedarfsanteil der Kommunalverbände zu decken. 
Schwerin, den 9. November 1915. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
	        

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