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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 19. 1915. 107 
der betreffenden Universität ernannt. Die Prüfungen sollen nicht vor dem 15. Februar 
beginnen und müssen bis zum 31. März 1915 abgeschlossen sein. Die Prüfungen in den 
einzelnen Prüfungsabschnitten sind unmittelbar hintereinander zu erledigen und so zu 
beschleunigen, daß die gesamte Prüfung in zehn Wochentagen abgehalten werden kann. 
Bei den einzelnen Prüfungsfächern sind ihre Geschichte und, soweit solche vor- 
handen, ihre Beziehungen zur gerichtlichen Medizin nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch 
ist daraul zu achten, daß der Kandidat sprachliches Verständnis für die medizinischen 
Kunstausdrücke besitzt. Die Bestimmungen der §§ 48, 49, 50 und § 51 Abs. 2 finden 
mit der Maßgabe Anwendung, daß Abschnitt 4 nicht vor Ablauf von zwei Tagen nach 
Abschnitt 1 begonnen werden darf. · 
Ist ein Abschnitt nicht bestanden, so ist die Prüfung abzubrechen, sie gilt als nicht 
bestanden. Eine Wiederholung ist nicht zulässig. Das Nichtbestehen der Kriegsprüfung 
ist für die spätere Zulassung zur ordentlichen Prüfung ohne Einfluß. 
Die Gebühren für die noch nicht erledigte Prüfung sind zurückzuzahlen. Die Be- 
stimmungen der 88 52, 53 und 55 finden Anwendung. Ebenso findet sinngemäße An- 
wendung Abs. 2 des § 56. 
Der Gesamtbetrag der Gebühr für die ganze Kriegsprüfung beträgt einschließlich 
der sächlichen Kosten 133 -1, die bei der Zulassung entrichtet werden müssen. 
Für die Abhaltung der einzelnen Prüfungsabschnitte gilt das Folgende: 
J. 
Die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der all- 
gemeinen Pathologie wird von einem Prüfer abgehalten und ist an einem 
Wochentage zu erledigen. In ihr muß der Prüfling sich befähigt zeigen, 
1. an der Leiche die vollständige Sektion mindestens einer der drei Haupt- 
höhlen zu machen und den Befund sofort zu Protokoll zu bringen; 
2. ein pathologisch-anatomisches Präparat zu erläutern und von ihm eine 
mikroskopische Untersuchung herzustellen; in der mündlichen Prüfung seine 
Kenntnisse in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Patho- 
logie darzutun. 
Als Gebühr für die Prüfung sind 12 J/ zu entrichten. 
II. 
Die medizinische Prüfung umfaßt zwei Teile und ist an zwei aufeinander- 
folgenden Wochentagen zu erledigen. Der erste Teil ist von einem Prüfer in der 
medizinischen Abteilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik 
oder an Kranken in der Poliklinik abzuhalten; und zwar hat der Prüfling einen Kranken 
in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des 
Falles sowie den Heilplan seszustellen) den Befund sofort in einem von dem Prüfer 
gegenzuzeichnenden Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage über den Krank- 
heitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift 
versehen, am nächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist. Am zweiten Tage hat der 
Prüfling in Gegenwart des Prüfers den Kranken zu besuchen, wobei er in mündlicher
	        

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