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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 27. 1915. 153 
86. 
Die Verrichtungen der zuständigen Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 
bis 3 und des § 3 des Gesetzes werden hiermit den auf Grund der Verord- 
nung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — bestellten Kommissaren 
übertragen und zwar für das ganze Gebiet des ihnen zugeteilten Aushebungs- 
beires Zuständig ist der Kommissar, in dessen Bezirk sich die Gegenstände 
efinden. 
86. 
In einem Antrag auf Ubertragung des Eigentums nach 8 2 Absatz 1 
des Gesetzes ist der Besitzer der Gegenstände, gegen den das Verfahren ein- 
zuleiten ist, der Ort, an dem sie sich befinden, ihre Art und Menge sowie der 
Preis zu bezeichnen, den der Antragsteller für angemessen hält und unbeschadet 
der endgültigen Festsetzung des Ubernahmepreises zu zahlen bereit ist. Der 
Antragsteller hat ferner die Person zu bezeichnen, die er zur Übernahme der 
Gegenstände bevollmächtigt hat. 
Zur Einleitung des Verfahrens auf solchen Antrag ist die Genehmigung 
des unterzeichneten Ministeriums erforderlich. Dieser Genehmigung bedarf es 
nicht bei Anträgen der in § 8 Absatz 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten 
Organisationen. 
§ 7. 
Die Übermittelung des Antrages auf Übertragung des Eigentums an den 
Besitzer der Gegenstände hat seitens des Kommissars im Wege der vereinfachten 
Zustellung oder durch eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Empfangs- 
anzeige, zu erfolgen. Bei der Mitteilung ist der Besitzer der Gegenstände 
aufzufordern, sie dem Antragsteller zu Überlassen und dem Kommissar binnen 
einer zu bestimmenden kurzen Frist mitzuteilen, ob die Gegenstände dem An- 
tragsteller freihändig verkauft worden sind. Für den Fal, daß ein freihän- 
diger Verkauf nicht zustande gekommen ist oder eine Antwort des Besitzers 
nicht eingeht, ist ihm in Aussicht zu stellen, daß die Anordnung auf Ubertragung 
des Eigentums erfolgen wird, und daß vorbehaltlich der endgültigen Fest- 
setzung des Übernahmepreises eine Abschlagszahlung festgesetzt werden wird. 
Dem Empfänger der Aufforderung ist aufzugeben, seine etwaigen Ein- 
wendungen sofort geltend zu machen und zu begründen. In der Mitteilung 
ist er darauf hinzuweisen, daß ein Einwand, die in Anspruch genommenen 
Gegenstände seien zur Erfüllung früherer Verkäufe bestimmt, in den Verord- 
nungen des Bundesrats keine Stütze findet. Auf die in § 2 Absatz 2 des 
387 
 
	        

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