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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1888. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 51.) Bekanntmachung, die Veröffentlichung innengedachter Regulative etc. betreffend. (51)
  • Konten-Regulativ.
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 396 — 
B. Besondere Bestimmungen. 
Behufs Erzielung eines sicheren Verschlusses des Ladungsraums müssen die betreffen- 
den Wagen insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen: 
1. Wagenkasten. 
Die Seitenwände, der Fußboden, das Dach und alle den Laderaum bildenden Theile 
des Wagens müssen derart befestigt sein, daß ein Lösen und Wiederbefestigen derselben 
von außen nicht geschehen kann, ohne sichtbare Spuren zurückzulassen. 
Alle diese Theile müssen sich in gutem Zustande befinden. 
Zufällige Beschädigungen der Wagenwände machen den Wagen nur dann für den 
Weitertransport ungeeignet, wenn durch die etwa dabei entstandenen Wandöffnungen ein 
Zugang zur Ladung zu befürchten steht. 
2. Abstand zwischen den Schiebethüren und den Kastentheilen. 
Der Zwischenraum zwischen den Schiebethüren in geschlossenem Zustande und den 
Kastentheilen der bedeckten Wagen darf in keinem Falle das Maximum von 20 mm über- 
schreiten. 
3. Verschluß der Schiebethüren. 
Jede Schiebethür der Wagen muß mit einem Einfallhaken oder einer anderen gleiche 
Sicherheit gewährenden Verschlußvorrichtung versehen sein. 
Die Befestigung dieser Verschlüsse soll derart beschaffen sein, daß deren Entfernung 
bei verschlossenen Thüren ohne Anwendung von Gewalt und Hinterlassung auffallender 
Spuren nicht möglich ist. 
4. Zollverschlußösen. 
Die Schiebethüren, Flügelthüren, Stirnwandthüren und überhaupt alle in Benutzung 
stehenden Thüren der bedeckten Wagen müssen mit Oesen von mindestens 15 mm lichter 
Weite oder anderen Verschlußstücken versehen sein, welche ein Einhängen von Zollschlössern 
und von Zollbleien gestatten, derart, daß ein Oeffnen dieser Thüren ohne Verletzung des 
Zollverschlusses nicht möglich ist. 
Diese Verschlußösen oder sonstigen Zollverschlußstücke müssen mittelst Nieten oder 
Schrauben, deren Muttern innen liegen, oder die bei geschlossener Thür unzugänglich 
sind, an den Wagen befestigt sein. 
Die hier genannten Bestimmungen treten in vollem Umfange in Kraft fünf Jahre 
nach der Ratifikation gegenwärtiger Vereinbarung. Bis dahin wird man sich gegen- 
seitig mit der Anwendbarkeit von Zollbleien oder von Zollschlössern begnügen.
	        

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