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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 66. 1915. 335 
bezirkslisten sorgfältig aufzurechnen. Sind mehrere Zählbezirke in einer Ort- 
schaft gebildet, so sind zunächst die Zählbezirkslisten fertigzustellen und in der 
Ortsliste nur die Schlußsummen der Zählbezirkslisten zusammenzustellen und 
aufzurechnen. 
In der Ortsliste haben die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die 
ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten anzugeben, wie groß die für die Frühjahrs- 
bestellung in ihrem amtlichen Bereich etwa noch benötigte Saatgutmenge 
jeder Getreideart und die noch zu bestellenden Flächen nach Hektar sind. 
Die Orts= und Zählbezirkslisten sind in 2 Ausfertigungen aufzustellen. 
Eine Ausfertigung der Ortsliste ist mit den zugehörigen Anzeigen und 
etwaigen Zählbezirkslisten bis zum 12. Mai einzusenden: 
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen (Orts- 
vorsteher) im Großherzoglichen Domanium, im städtischen 
Gebiet und im Gebiet der Klosterämter an die zuständigen 
Großherzoglichen Amter, Magistrate und Klosterämter, 
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das 
Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin. 
Die zweite Ausfertigung der Ortsliste mit den etwaigen zugehörigen 
Zählbezirkslisten ist von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) und ritter- 
schaftlichen Ortsobrigkeiten für etwaige Rückfragen sorgfältig aufzubewahren. 
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort 
die von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten.— 
in den Städten zusammen mit den Ortslisten aus den Städten selbst — 
nach erfolgter Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit in eine besondere 
„Zusammenstellung für den Kommunalverband“ zu übertragen und sorgfältig 
aufzurechnen und diese Zusammenstellungen unter Anschluß der zugehörigen 
Ortslisten baldmöglichst, spätestens bis zum 16. Mai an das Groß-- 
herzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden. 
Die Anzeigen werden von den Großherzoglichen Amtern, den Kloster- 
ämtern und Magistraten nicht an das Großherzogliche Statistische Amt ein- 
geschickt, sondern sorgfältig aufbewahrt. 
V. 
Statistische Amt wird mit der Zusammenstellung 
    
   
Das 
der Ortslisten und hat die in § 9 der Bundesratsverordnung vor- 
geschriebenen bis zum 19. Mai 1915 dem unterzeichneten Mi- 
nisterium einzureichen.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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