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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

504 Nr. 94. 1915. 
uschlags nicht bekannt ist, die nach der Erteilung des Zuschlags 
1P671 Ascsadale Maerte hinterlegen. Sobald dem Mieter bekannt wih, 
daß der Zuschlag rechtskräftig erteilt ist, hat er die Miete für die geit 
bis zum Zuschlag an den Vermieter, für die spätere Zeit an den Er- 
steher zu zahlen. » 
2. Wenn die Riele im voraus zu zahlen ist: 
a) Die Miete, die zu der Zeiter ückständig ist, zu der der Mieter Keunt- 
nis von der Beschlagnahme erlangt, ist an den Vermieter zu zahlen, 
soweit sie für die Zeit bis zu dieser Kenntnis zu entrichten ist. 
b) Die Miete für die spätere Zeit kann der Mieter, solange der 
Zeitraum, für den die Miete zu entrichten ist, nicht abgelaufen ist und 
auch später noch hinterlegen, solange ihm nicht bekannt ist, ob und 
wann der Zuschlag erteilt ist. Sobald die Rechtskraft des Zuschlags 
dem Mieter bekannt ist, hat er die Miete für die Zeit bis zum Zuschlag 
an den Vermieter, für die spätere Zeit an den Ersteher zu zahlen. 
u 1 und 2: Die Gerichtsschreiber sind angewiesen, dem Mieter von dem Zu- 
schlag und dessen Rechtskraft Mitteilung zu machen. 
B. Falls über die Miete verfügt und dies dem Mieter bekannt ist. 
1. Die Miete für das zur Zeit der Beschlagnahme laufende 
Kalendervierteljahr und, falls die Beschlagnahme in den letzten 
15 Tagen des März, des Juni, des September oder des Dezemhber erfolgt 
ist, auch für das folgende Kalendervierteljahr ist an den- 
jenigen zu zahlen, zu dessen Gunsten über die Miete verfügt ist. Der Mieter 
kann jedoch hinterlegen, wenn er nicht feststellen kann, ob die Verfügung 
vor der Beschlagnahme erfolgt ist. 
Die Miete für spätere Kalendervierteljahre — in dem Falle, daß die Ver- 
fügung nach der Beschlagnahme erfolgt, die gesamte Miete — ist nach 
den unter A angegebenen Grundsätzen zu zahlen oder zu hinterlegen; an 
die Stelle der Zahlung an den Vermieter tritt hier die Zahlung an den- 
jenigen, zu dessen Gunsten über die Miete verfügt ist. 
C. In den Fällen, in denen der Mieter zur Hinterlegung berechtigt ist und 
hinterlegt, hat die Hinterlegung bei dem Amtsgerichte des Zahlungsortes zu erfolgen. 
Dabei empfiehlt es sich, auf das Recht zur Rücknahme des hinterlegten Betrags zu ver- 
au ’meemr Vermieter oder dessen Rechtsnachfolger und, wenn 
reits erteilt ist, auch dem Erst ügli igen 
#. 1,2, 3#6 (b. 2 Nr. 1, 3 0 n, Ersteher unverzüglich anzuzeigen (§8 
0 
III. Zwangsverwaltung. 
Ist Zwangsverwaltung angeordnet o bleibt die Verpflichtung des Mieters 
die Mete an den Verwalter ante aortt so ele ie Verpflichtung
	        

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