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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

534 Nr. 99. 1915. 
§ 12. 
i aäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
d e lien Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden des 
Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und vierundzwanzig ordenl- 
lichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben auf die Land- 
wirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben auf die Städee 
entsallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen 
Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. 
Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler. # " 
Der Aussichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die Be- 
stellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers. 
s 13. 
Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände für die 
Verkeilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte zunächst für die 
Zeit bis zum 15. August 1916 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Ver- 
waltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu erledigen, die Ge- 
schäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungsabteilung (§ 14) 
die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen. 
F§l 14. 
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des Kurato- 
riums insbesondere festzusetzen: 
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der Zivilbevölkerung verbraucht 
werden darf; 
37 welche Mengen die Selbstversorger (§ 6 Abs. 1 a) verwenden dürfen; 
c) welche Rücklage aufzusammeln ist; 
4) ob, in welchem Umfang und in welcher Art Betrieben, die Brotgetreide oder 
Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien und Konditrreien 
C 47) Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist; 
e) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverband für seine Zivil- 
bevölkerung einschließlich der Selbstversorger, sowie an Saatgut für die 
Herbst= und Frühjahrsbestellung zusteht (Bedarfsanteil); der Bedarfsanteil 
kann auch vorläufig festgesetzt werden; 
1) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern 
ist und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefernde Menge kann auch vor- 
läufig festgesetzt werden; 
8) in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen von den Kom- 
munalverbänden Hinterkorn zur Verfütterung freigegeben werden darf:; 
g h) bis zaimeche Mindestsatze die Brotgetreidearten auszumahlen sind. 
ommt zwischen Direktorium und Kuratorium ei insti ng nicht zu- 
stande, so entscheidet der Bundesrat. m eine Ubereinstimmung nicht 5 
rufed as Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte 
¾! . 
 
	        

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