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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 99. 1915. 535 
* 15. 
Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen 
Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat insbesondere 
ay für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des aus den 
Kommunalverbänden abzuliefernden Brotgetreides zu. sorgen; 
b) das von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung beanspruchte 
Brotgetreide und Mehl durch Vermittelung der Zentralstellen zur Beschaf- 
fung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern;. 
e) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern; 
4) für die ordnungsmäßige Verwaltung, ihrer Bestände zu sorgen; 
e) den Betrieben (5 14 Abs. 1ch die festgesetzten Brotgetreide= oder Mehl- 
mengen zu liefern. 
F. 16. 
Die Kommunalverbände haben unbeschadet des §. 50 Abs. 1 und des § 59 Abs. 2 
aufsssrlardern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu geben und ihren Anweisungen, Folge 
zu leisten. 
III. Bewirtschaftung des Brotgetreides. 
§s 17. 
Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung nach der 
Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915, (Reichs-Gesetzbl. S. 331) und der Ermitt- 
lungen der Ernte nach den Schätzungen durch, Sachverständige bis zum 1. August 1915 
der Reichsgetreidestelle anzugeben, wie groß. die Ernteerträge ihres Bezirkes nach den 
einzelnen Getreidearten zu schätzen sind. Sie haben ferner die Zahl der Selbstversorger 
& 6 Abs. 1 a) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung mitzuteilen, sowie anzu- 
geben, welche Mengen als Saatgetreide in Betrieben der im § 6 Abs. 1c bezeichneten 
Art gezogen sind und voraussichtlich an Empfänger außerhalb des Kommunalverbandes 
geliefert werden. 
8. 18. 
Jeder Kommunalverband hat unbeschadet des ihm nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zu- 
stehenden Rechtes dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend 
aufbewahrt und ordnungsmäßig behandelt werden. 
Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß das Saatgut (§ 6 Abs. 1b, Abs. 3) 
aufbewahrt und zur Bestellung wirklich verwendet wird. 
g 10. 
Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Brotgetreide, das ihm gehört 
oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbehaltlich der §§ 5, 27 Abs. 2 nur mit Genehmigung 
der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn es 
an dbie Reichsgetreidestelle oder zu Saatzwecken (Saatgetreide, Saatgut) geliefert 
werden soll. 
dro Kommunalverband darf Brotgetreide oder Mehl an die nach § 14 Abs. 14 
bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle liefern. Er darf die 
Verfütterung von Hinterkorn nur gemäß den Festsetzungen der Reichsgetreidestelle 
G 14 Abs. 1 9) zulassen.
	        

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