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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 106. 1915. 605 
während der Dauer dieses Vertrages von ihm verlegten Durchgangsleitungen bestehen 
zu lassen und weiter zu betreiben für die Dauer der der A.E.G. von dem Großherzog- 
lichen Ministerium des Innern erteilten Genehmigung, also bis zum 31. März 1953. 
Das Gleiche gilt für die Leitungs= und Transformatorenanlagen des Werks zur un- 
mittelbaren Versorgung von Verbrauchern im Gebiete der Abnehmerin, soweit diese nicht 
laut § 11 von der Abnehmerin bei Ablauf des Vertrags erworben werden.“ 
83. 
Die Abnehmerin verpflichtet sich auf die Dauer vo Jahren vom 
Tage der Inbetriebsetzung ihres Niederspannungsnetzes ab, mithin bis zu.. 
alle elektrische Energie, welche sie als Unternehmerin auf ihrem Gebiet zur Erzeugung 
von Licht und mechanischer Arbeit an Dritte verkaufen oder für eigene Zwecke verwenden 
will, nur von dem Werk zu beziehen und während der Dauer dieses Vertrages für diesen 
Zweck weder selbst eine Stromerzeugungsstelle zu errichten, noch mit Dritten einen 
Stromlieferungsvertrag zu schließen oder Dritten die Führung von Starkstromleitungen- 
innerhalb ihres Verfügungsbereichs zu gestatten. .-.- - 
Es steht jedoch der Abnehmerin frei, noch vor Ablauf der Vertragszeit diejenigen 
Maßnahmen zu treffen, durch welche ein ungestörter Strombezug nach Ablauf der Ver- 
tragszeit gesichert wird. 
Auch kann die Abnehmerin innerhalb ihres Verfügungsbereichs Dritten die Ver- 
legung von Starkstromleitungen zur Fortleitung selbsterzeugter Energie zum eigenen 
Gebrauch gestatten. Die Abgabe elektrischer Energie aus diesen Leitungen an Fremde 
darf aber nicht. gestattet werden. 
g 4. 
Das Werk liefert die Energie als Dreiphasen-Wechselstrom mit einer Hochspan- 
nung von nicht mehr als. 15 000. Volt bei 100 Polwechseln in der Sekunde. Die Schwan- 
kungen der Spannung in der Hochspannungsleitung des Werkes dürfen bei normalem 
Betrieb. — 5 %, die Schwankungen in der Polwechselzahl + 2 % nicht übersteigen. 
Das Werk stellt die Hochspannungsleitung bis zu der Transformatorenhaupk- 
station oder Überführungsstation auf eigene Kosten her und überwacht auch diese seine 
Leitungsanlagen. 
Über die Ausführung der Hochspannungsleitungen des Werkes innerhalb ihres 
Gebietes sind der Abnehmerin vor Inangriffnahme der Arbeiten Pläne zur Genehmi- 
gung vorzulegen. Die Abnehmerin darf die Genehmigung nur aus triftigen Gründen 
versagen. Soweit Eigentum Dritter von der Hochspannungsleitung berührt wird, ins- 
besondere soweit die Genehmigung Dritter oder die Zustimmung von Behörden zur 
Anbringung und Verlegung von Leitungen nebst Zubehör erforderlich ist, unterstützt 
die Abnehmerin nach besten Kräften die von dem Werk mit dem Bau und der Betriebs- 
führung beauftragten Personen bei den erforderlichen Verhandlungen. Ist auch dann 
die Zustimmung von Privaten und Behörden zur Beseitigung des Hindernisses, das der 
Verlegung der Leitungen entgegensteht, nicht zu erlangen, so ruht die Verpflichtung des 
Werks zum Beginn der Stromversorgung (Ziffer 5) für die Dauer des Hindernisses, 
falls nicht ohne zu große Mehrkosten die Leitungen auf andere Weise verlegt werden 
önnen. ·· s« .. .-
	        

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