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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 168. 1915. 897 
(4) Bekanntmachung vom 22. Oktober 1915 zur Ausführung der Bundes- 
ratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versor- 
gungsregelung vom 25. September 1915 (Rl. S. 607). 
J. 
Die durch den Krieg veranlaßte Verteuerung und Knappheit mancher Gegen- 
stände des notwendigen Lebensbedarfs hat für weite Kreise zu einer Er— 
schwerung der Lebenshaltung geführt, die Abhilfemaßnahmen erheischt. Die 
Verordnung sieht solche Maßnahmen nach zwei Richtungen hin vor. Zunächst 
sollen, um unmittelbar einer unberechtigten Preisverteuerung durch behördliche 
Einwirkung begegnen zu können, Preisprüfungsstellen errichtet werden, die die 
Unterlagen für die Preisregelung zu schaffen und die Behörden bei der Über- 
wachung des Lebensmittelverkehrs zu unterstützen haben. Sodann gewährt sie, 
um die Verteilung der Lebensmittel zu angemessenen Preisen zu ermöglichen, 
den dazu berufenen Stellen weitgehende Machtvollkommenheiten. Die Preis- 
prüfungsstellen haben ferner die Aufgabe, die Bevölkerung über unvermeidliche 
Preissteigerungen und Beschaffungsschwierigkeiten aufzuklären und die das 
Staatswohl schädigenden Meinungsgegensätze zwischen Erzeugern, Händlern und 
Verbrauchern zu überbrücken. 
Zu den Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs im Sinne der Ver- 
ordnung gehören in erster Linie die Lebensmittel, daneben aber auch andere 
Gegenstände, die zur Lebenshaltung benötigt werden, z. B. Heiz= und Leucht- 
mittel, Seife, Kleidungsstücke u. dergl. Andererseits umfaßt der Begriff in 
Abweichung von dem in verschiedenen Kriegsverordnungen des Bundesrats 
vorkommenden Begriffe: „Gegenstände des täglichen Bedarfs“ nicht die Futter- 
mittel. 
II. 
Gemäß 8§ 21 der Verordnung wird zu deren Ausführung im einzelnen 
hiermit folgendes bestimmt: 
1. Zu § 3. Einer durch besondere Verhältnisse veranlaßten örtlichen 
und sachlichen Arbeitsteilung in Unterausschüsse, Kommissionen u. 
dergl. stehen keine Bedenken entgegen. Wenn in einer Gemeinde 
zur Berufung in die Preisprüfungsstelle geeignete Warenerzeuger 
oder Großhändler nicht vorhanden sind, so kann von der Berufung 
abgesehen werden, sofern die eine Hälfte der Mitglieder aus Kreisen 
entnommen wird, die für die Preisbildung auf Grund ihrer Mit- 
 
	        

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