Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 57 
  
commisses in der §5. 18. und 20. angegebenen Maße zu und auf das 
Fideicommiß 
wachen. . Seng. 
Die Stände haben das Recht, im Bezug auf alle zu ihrem 11. Petitions- 
Wirkungskreise gehörige Gegenstände, dem Könige ihre gemein= her 
samen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen. 
Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrge- 
nommener Gebrechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege. 
Eben so ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt, 
seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche 
und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese ent- 
scheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere Erwägung 
ezogen werden sollen. Nimmt sie sich, in Folge der ge- 
schelenen Erörterung, der Sache an, so hat sie den Beitritt 
der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige nur in 
Uibereinstimmung beider Kammern an den König gebracht 
werden kann. — 
§0 110. 
Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und ein= 12., Deren 
zelne Vorstände von Ministerial-Departements (F. 41.) über NaN 
die Anwendung der Gesetze in der Landesverwaltung und 
Rechtspflege kann, in sofern sich deshalb nicht beide Kammern 
zu vereinigen vermögen, auch jede Kammer allein anbringen. 
!1 Zu Begründung solcher Beschwerden ist §. 43. die S. 256. 
Contrasignatur aller Verordnungen und andern Ausfertigungen 
in Regierungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig 
unterzeichnet, angeordnet. 
Unerlaubte Handlungen oder grobe Vernachlässigungen 
der den Ministerial-Departements untergeordneten Staats- 
diener können nur dann Gegenstand ständischer Beschwerde 
werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei dem be- 
treffenden Departement vergebens Klage geführt, oder sonst 
die gesetzlichen Vorschritte gethan hat. 
6. 111. 
Die Stände können schriftliche Beschwerden der Unter- Skiccht der 
thanen, nicht aber Deputationen von Körperschaften enneswen. schwerden der 
Findet sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf dem Unterthanen 
  
  
1 Auf den § 109 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung 
S. Beilage S. 79. 81. 82.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment