Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1902
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
86
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[74] Pferde-Aushebungs-Vorschrift für das Großherzogtum Sachsen.
Volume count:
74
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage C. Gesichtspunkte für die Auswahl der Mobilmachungspferde.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 17. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend. (17)
  • Telegraphenordnung für das Deutsche Reich.
  • 18. Regierungs-Bekanntmachung, Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900. (18)
  • 19. Deckblätter zur Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 8. Oktober 1902. (19)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Sachregister.

Full text

54 
8 18. 
Kchlecuns, 1 Jedes Telegramm kann vom Absender oder seinem Beauftraglen, die sich 
on wnfs Ga jolche auszuweisen haben, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten 
cased werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des 
Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach 
Abzug von 20 Pf. erstattet. Hat die Abtelegraphierung bereits begonnen, so ver- 
bleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Bekräge fü. Weiter- 
beförderung, bezahlte Antwort. Empfangsanzeige 2c. werden jedoch dem Absender 
ursisgeaglt. wenn dic vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist (vgl. 
8 21, I1#). 
II Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert 
worden ist, kann nur durch ein besonderes, von der Aufgabeanstalt nach den Be- 
stimmungen im § 22 zu erlassendes gebührenpflichtiges Dienstlelegramm zurückge- 
zogen werden. Der Antrag ist schristlich zu stellen. Int das anzuhaltende Tele- 
gramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er von der Zurückziehung be- 
nachrichtigt, sofern das von der Aufgabeanstalt abgelassene gebührenpflichtige Dienst- 
telegramm keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung des Ursprungs- 
telegramms oder von der Aushändigung des vorerwähnten Diiensttelenram an 
den Enpfänger wird dem Absender mittels unfrankierten Briefes oder, falls er 
Gebühr für eine telegraphische Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch Kenntnis 
gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Ab 
senders unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte 
Beträge für Nebenleistungen (vugl. Schlußsatz unter 1), wenn diese nicht ausgeführt 
worden sind. 
819. 
Bahccung der 1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft 
ieone bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt 
ase ei verschlossen (ugl. unter VI). 
II Sie werden, ihrer Adresse entsprechend, entweder nach der Wohnung, 
dem Geschäflslokal kv. des Eupfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, 
telegraphenlagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern 
auch mittels Fernsprechers oder Ferndruckers nach den hierüber erlassenen besonderen 
Bestimmungen übermittelt werden. Ferner dürfen Telegramme durch die bei einzel- 
nen Postanstalten eingerichteten verschließbaren Abholungsfächer (Schließfächer) aus- 
gegeben werden, wenn die Inhaber bei der Uberlassung der Schließfächer die Ab- 
holungserklärung auf Telegramme ausgedehnt haben. Staatstelegramme, dringende 
Telegramme, Telegramme mit Empfangsanzeige, Telegramme, für die Botenlohn 
voransbezahlt ist, eigenhändig zu bestellende Telegrammc, sowie telegraphische Post- 
anweisungen werden indes, der Erklärung des Empfängers ungeachtet, bestellt; das- 
selbe geschieht mit den Telegrammen, die nicht am Tage nach dem Eingang abge-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment