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Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15.)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Theil.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen, betreffend Bezirkseintheilungen.
  • Runderlasse des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, an die Bezirksämter und Bezirksnebenämter der Küste und an sämmtliche Zollämter der Küste, betreffend die gesundheitlichen Vorschriften gegen die Pest.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Richters von Deutsch-Neu-Guinea, betr. Verschollenheitserklärung.
  • Verlegung des Sitzes der Verwaltung nach Friedrich Wilhelmshafen.
  • Ernennung von weiteren Beisitzern des Kaiserlichen Gerichts in Swakopmund.
  • Statistik der Waaren-Ein- und Ausfuhr im südwestafrikanischen Schutzgebiete vom 1. Januar bis 31. Dezember 1898.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika in den Monaten Juni und Juli 1899.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Ausfuhr von Kakao.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 20. (30)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22.)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1899.

Full text

166 Nr. 66. Reichs-Militärgesetz. 
8. 16. Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur be- 
dingt dienstbrauchbar befunden werden, sind der Ersatzreserve zu überweisen. 1)) 
8§. 17. Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Militär- 
dienst oder mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden 
vorläufig zurückgestellt, und falls sie nicht nach ihrer Loosnummer zu den Ueber- 
zähligen ihres Jahrganges (§. 13) gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt. 
Wenn dieselben jedoch vor Ablauf des dritten Dienstpflichtjahres nicht dienst- 
fähig werden, so werden sie der Ersatzreserve überwiesen.) 
Die für den Militärdienst erforderliche Körpergröße wird durch Keiserliche 
Verordnung bestimmt.?) 
8. 18. Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder 
mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann,) oder wegen 
welcher die Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher 
Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich 
befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu 
einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht 
vor deren Vollstreckung oder Erlaß eingestellt. Die Zurückstellung solcher Personen 
ist bis zum fünften Dienstpflichtjahre zulässig. Dasselbe gilt von denjenigen, welche 
nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, für die Zeit, während welcher 
sie unter der Wirkung der Ehrenstrafe stehen. Wenn dieselben jedoch vor Ablauf 
ihrer aktiven Dienstzeit wieder in den Besitz der Ehrenrechte gelangen würden, so 
kann ihre Einstellung in eine Arbeiterabtheilung unter Anrechnung auf die Dienst- 
zeit erfolgen. 
§. 19. In Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse sind Zurückstellungen 
oder Befreiungen vom Militärdienste zulässig. Dieselben werden von den Ersatz- 
behörden auf Ansuchen der Militärpflichtigen oder der Angehörigen derselben unter 
den in den §§. 20 und 21 bezeichneten Voraussetzungen und in dem daselbst be- 
stimmten Maße auf Grund spezieller Prüfung der Verhältnisse angeordnet. 
8. 20.5) Auf ein bis zwei Jahre können zurückgestellt und, falls sie nicht 
nach ihrer Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahrganges") gehören, für das 
nächste Jahr vorgemerkt werden: 
1) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Groß- 
eltern oder Geschwister; 
2) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters 
oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehr- 
liche Stütze zur wirthschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder 
des Gewerbes ist; 
3) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den 
erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig ge- 
wordenen oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch 
die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichte- 
rung gewährt werden kann; 
4) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken 
durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt 
  
1) Vxgl. dazu St GB. (unten Nr. 78) 88 142, 143. 
„) S. auch R. v. II. Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. II 88 8—19, 22, bes. 88 9 Abs. 3, 19. 
3) S. Wehrordnung (unten Anm. zu § 71) § 31 Z. 2 (1 m 54 em). 
4) Vgl. StGB. (unten Nr. 78) §§ 31, 34. 
5) S. dazu R. betr. die Wehrpflicht der Geistlichen, v. 8. Febr. 1890 (unten Nr. 122). 
6) S. oben § 13.
	        

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